(1)
1Freiwillig in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherte
Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind,
erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die
Hälfte des Beitrags, der für einen
versicherungspflichtig Beschäftigten bei der
Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, vom
Arbeitgeber zu tragen wäre, höchstens jedoch die Hälfte
des Betrages, den sie bei der Anwendung des allgemeinen
Beitragssatzes tatsächlich zu zahlen haben.
2Bestehen
innerhalb desselben Zeitraums mehrere
Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten
Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der
jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des
Beitragszuschusses verpflichtet.
3Für Beschäftigte,
die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist
zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des
Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei
Versicherungspflicht des Beschäftigten bei der
Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, nach §
249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen hätte.
(2)
1Beschäftigte, die
nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder
die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind
und für sich und ihre Angehörigen, die bei
Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10
versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen
können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches
entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen
Beitragszuschuss. 2Der
Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter
Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des
Vorjahres (§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu
legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag
ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den
der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen
hat. 3Für
Personen, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse
keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, sind bei
Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2
genannten Beitragssatzes anzuwenden.
4Für Beschäftigte,
die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen,
gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens
den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen
haben. 5Absatz 1
Satz 2 gilt.
(2a)
1Der Zuschuß nach
Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private
Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das
Versicherungsunternehmen
- 1.
-
diese
Krankenversicherung nach Art der
Lebensversicherung betreibt,
- 2.
-
sich verpflichtet,
für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben und die über eine
Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren
in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
verfügen oder die das 55. Lebensjahr vollendet
haben, deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16
des Vierten Buches) die
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht
übersteigt und über diese Vorversicherungszeit
verfügen, einen brancheneinheitlichen
Standardtarif anzubieten, dessen
Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches
bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und
dessen Beitrag für Einzelpersonen den
durchschnittlichen Höchstbeitrag der
gesetzlichen Krankenversicherung und für
Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150 vom
Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
übersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen
der Ehegatten oder Lebenspartner die
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
- 2a.
-
sich verpflichtet,
den brancheneinheitlichen Standardtarif unter
den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch
Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet
haben, anzubieten, die die Voraussetzungen für
den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente
beantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach
beamtenrechtlichen oder vergleichbaren
Vorschriften beziehen; dies gilt auch für
Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht
des Versicherungsnehmers nach § 10
familienversichert wären,
- 2b.
-
sich verpflichtet,
auch versicherten Personen, die nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie
deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter
den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen
brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,
dessen die Beihilfe ergänzende
Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches
bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und
dessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch
den Beihilfesatz nicht gedeckten
Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2
genannten Höchstbeitrag ergibt,
- 2c.
-
sich verpflichtet,
den brancheneinheitlichen Standardtarif unter
den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen ohne
Berücksichtigung der Vorversicherungszeit, der
Altersgrenze und des Gesamteinkommens ohne
Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die
nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus
Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen
Konditionen versichert werden könnten, wenn sie
das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate
nach der Feststellung der Behinderung oder der
Berufung in das Beamtenverhältnis oder bis zum
31. Dezember 2000 annehmen.
- 3.
-
sich verpflichtet,
den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich
aus dem selbst abgeschlossenen
Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der
Versicherten zu verwenden,
- 4.
-
vertraglich auf das
ordentliche Kündigungsrecht verzichtet und
- 5.
-
die
Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen
Versicherungssparten betreibt, wenn das
Versicherungsunternehmen seinen Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
2Der nach Satz 1
Nr. 2 maßgebliche durchschnittliche Höchstbeitrag der
gesetzlichen Krankenversicherung ist jeweils zum 1.
Januar nach dem durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar des
Vorjahres (§ 245) und der Beitragsbemessungsgrenze (§
223 Abs. 3) zu errechnen.
3Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber
jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung
des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, daß
die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen
bestätigt hat, daß es die Versicherung, die Grundlage
des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1
genannten Voraussetzungen betreibt.
(2b)
1Zur
Gewährleistung der in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2 und 2a bis
2c genannten Begrenzung sind alle
Versicherungsunternehmen, die die nach Absatz 2
zuschußberechtigte Krankenversicherung betreiben,
verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich
teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen mit den
Einzelheiten des Standardtarifs zwischen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem
Verband der privaten Krankenversicherung mit Wirkung für
die beteiligten Unternehmen zu vereinbaren ist und der
eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt.
2Für in Absatz 2a
Satz 1 Nr. 2c genannte Personen, bei denen eine
Behinderung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur
Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und
Gesellschaft festgestellt worden ist, wird ein fiktiver
Zuschlag von 100 vom Hundert auf die Bruttoprämie
angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen
wird.
(2c) Wer bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist,
das die Voraussetzungen des Absatzes 2a nicht erfüllt,
kann ab 1. Juli 1994 den Versicherungsvertrag mit
sofortiger Wirkung kündigen.
(3)
1Für Bezieher von
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte
bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen
Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss
nach Absatz 1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer
der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des
Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten.
2Der Zuschuß
beträgt die Hälfte des Beitrags, den der Bezieher von
Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig
Beschäftigter zu zahlen hätte, höchstens jedoch die
Hälfte des Betrages, den er zu zahlen hat.
3Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(4)
1Für Bezieher von
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte
bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen
Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss
nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer
der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des
Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten.
2Der Zuschuß
beträgt die Hälfte des aus dem Vorruhestandsgeld bis zur
Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3) und neun Zehntel
des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
Krankenkassen als Beitrag errechneten Betrages,
höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der
Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine
Krankenversicherung zu zahlen hat.
3Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend. 4Der
Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu
runden.
SGB VI § 172
(1)
1Beschäftigte,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig versichert sind, erhalten unter den
Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen
Beitragszuschuss, der in der Höhe begrenzt ist, auf
den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu
zahlen wäre. 2Bestehen
innerhalb desselben Zeitraums mehrere
Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten
Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe
der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des
Beitragszuschusses verpflichtet.
3Für
Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten
Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach
Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der
Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des
Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu
tragen hätte.
(2) 1Beschäftigte,
die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach den
§§ 22 und 23 bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und
für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner,
die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in
der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 versichert
wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die
nach Art und Umfang den Leistungen dieses Buches
gleichwertig sind, erhalten unter den
Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen
Beitragszuschuss. 2Der
Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der
als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in
der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil
zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des
Betrages, den der Beschäftigte für seine private
Pflegeversicherung zu zahlen hat.
3Für
Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten
Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe,
daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie
tatsächlich zu zahlen haben.
4Bestehen
innerhalb desselben Zeitraumes mehrere
Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten
Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe
der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des
Beitragszuschusses verpflichtet.
(3) Beschäftigte, die
nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungsfrei und als
landwirtschaftliche Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr.
1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte versichert sind, erhalten von ihrem
Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 58 einen
Beitragszuschuss zu dem nach § 57 Abs. 3 Satz 2 zu
zahlenden Zuschlag; der Zuschuß ist in der Höhe
begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil
nach § 58 zu zahlen wäre.
(4)
1Für Bezieher
von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte bis
unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen
Anspruch auf den vollen oder anteiligen
Beitragszuschuss nach Absatz 1 oder 2 hatten, sowie
für Bezieher von Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
und 2 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes und Bezieher einer
Übergangsversorgung nach § 7 des Tarifvertrages über
einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich
des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30.
November 1991 bleibt der Anspruch für die Dauer der
Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des
Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten.
2Der Zuschuss
beträgt die Hälfte des Beitrages, den Bezieher von
Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig
Beschäftigte ohne den Beitragszuschlag nach § 55
Abs. 3 zu zahlen hätten, höchstens jedoch die Hälfte
des Betrages, den sie ohne den Beitragszuschlag nach
§ 55 Abs. 3 zu zahlen haben.
3Absatz 1 Satz
2 gilt entsprechend.
(5)
1Die in § 20
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten Personen,
für die nach § 23 Versicherungspflicht in der
privaten Pflegeversicherung besteht, erhalten vom
zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem
privaten Pflegeversicherungsbeitrag.
2Als Zuschuß
ist der Betrag zu zahlen, der von dem
Leistungsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre,
höchstens jedoch der Betrag, der an das private
Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.
(6) Der Zuschuß nach
den Absätzen 2, 4 und 5 wird für eine private
Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das
Versicherungsunternehmen:
- 1.
-
die
Pflegeversicherung nach Art der
Lebensversicherung betreibt,
- 2.
-
sich
verpflichtet, den überwiegenden Teil der
Überschüsse, die sich aus dem selbst
abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
ergeben, zugunsten der Versicherten zu
verwenden,
- 3.
-
die
Pflegeversicherung nur zusammen mit der
Krankenversicherung, nicht zusammen mit
anderen Versicherungssparten betreibt oder,
wenn das Versicherungsunternehmen seinen
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union hat, den Teil der
Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss
erhalten, nur für die Kranken- und
Pflegeversicherung verwendet.
(7)
1Das
Krankenversicherungsunternehmen hat dem
Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber
auszuhändigen, daß ihm die Aufsichtsbehörde
bestätigt hat, daß es die Versicherung, die
Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den
in Absatz 6 genannten Voraussetzungen betreibt.
2Der
Versicherungsnehmer hat diese Bescheinigung dem zur
Zahlung des Beitragszuschusses Verpflichteten
jeweils nach Ablauf von drei Jahren vorzulegen.
(8)
1Personen, die
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf
Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem
privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert
sind, sowie Personen, für die der halbe Beitragssatz
nach § 55 Abs. 1 Satz 2 gilt, haben gegenüber dem
Arbeitgeber oder Dienstherrn, der die Beihilfe und
Heilfürsorge zu Aufwendungen aus Anlaß der Pflege
gewährt, keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuß.
2Hinsichtlich
der Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige
Abgeordnete und deren Hinterbliebene wird auf die
Bestimmungen in den jeweiligen Abgeordnetengesetzen
verwiesen.
Quelltext:
SGB XI
§ 61
(1)
1Für
Beschäftigte, die
- 1.
-
als Bezieher
einer Vollrente wegen Alters,
- 2.
-
als
Versorgungsbezieher,
- 3.
-
wegen Vollendung
des 65. Lebensjahres oder
- 4.
-
wegen einer
Beitragserstattung
versicherungsfrei
sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des
Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten
versicherungspflichtig wären; in der
knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der
Hälfte des Beitrags der auf Arbeitgeber entfallende
Beitragsanteil zu zahlen.
2Satz 1 findet
keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig
Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.
(2) Für Beschäftigte,
die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der
Versicherungspflicht befreit sind, tragen die
Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens
aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre,
wenn die Beschäftigten nicht von der
Versicherungspflicht befreit worden wären.
(3)
1Für
Beschäftige nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten
Buches, die in dieser Beschäftigung
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht
befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen
Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des
Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn
die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
2Dies gilt
nicht für Personen, die während der Dauer eines
Studiums als ordentliche Studierende einer
Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten,
das nicht in ihrer Studienordnung oder
Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(3a) Für Beschäftigte
in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten
Buches, die in dieser Beschäftigung
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht
befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen
Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des
Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn
die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
(4) Für den
Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die
Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten
Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs.
1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches
entsprechend.
Quelltext:
SGB VI § 172
|