(1)
1Beschäftigte,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig versichert sind, erhalten unter den
Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen
Beitragszuschuss, der in der Höhe begrenzt ist, auf
den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu
zahlen wäre. 2Bestehen
innerhalb desselben Zeitraums mehrere
Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten
Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe
der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des
Beitragszuschusses verpflichtet.
3Für
Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten
Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach
Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der
Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des
Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu
tragen hätte.
(2) 1Beschäftigte,
die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach den
§§ 22 und 23 bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und
für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner,
die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in
der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 versichert
wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die
nach Art und Umfang den Leistungen dieses Buches
gleichwertig sind, erhalten unter den
Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen
Beitragszuschuss. 2Der
Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der
als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in
der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil
zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des
Betrages, den der Beschäftigte für seine private
Pflegeversicherung zu zahlen hat.
3Für
Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten
Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe,
daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie
tatsächlich zu zahlen haben.
4Bestehen
innerhalb desselben Zeitraumes mehrere
Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten
Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe
der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des
Beitragszuschusses verpflichtet.
(3) Beschäftigte, die
nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungsfrei und als
landwirtschaftliche Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr.
1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte versichert sind, erhalten von ihrem
Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 58 einen
Beitragszuschuss zu dem nach § 57 Abs. 3 Satz 2 zu
zahlenden Zuschlag; der Zuschuß ist in der Höhe
begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil
nach § 58 zu zahlen wäre.
(4)
1Für Bezieher
von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte bis
unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen
Anspruch auf den vollen oder anteiligen
Beitragszuschuss nach Absatz 1 oder 2 hatten, sowie
für Bezieher von Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
und 2 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes und Bezieher einer
Übergangsversorgung nach § 7 des Tarifvertrages über
einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich
des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30.
November 1991 bleibt der Anspruch für die Dauer der
Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des
Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten.
2Der Zuschuss
beträgt die Hälfte des Beitrages, den Bezieher von
Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig
Beschäftigte ohne den Beitragszuschlag nach § 55
Abs. 3 zu zahlen hätten, höchstens jedoch die Hälfte
des Betrages, den sie ohne den Beitragszuschlag nach
§ 55 Abs. 3 zu zahlen haben.
3Absatz 1 Satz
2 gilt entsprechend.
(5)
1Die in § 20
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten Personen,
für die nach § 23 Versicherungspflicht in der
privaten Pflegeversicherung besteht, erhalten vom
zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem
privaten Pflegeversicherungsbeitrag.
2Als Zuschuß
ist der Betrag zu zahlen, der von dem
Leistungsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre,
höchstens jedoch der Betrag, der an das private
Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.
(6) Der Zuschuß nach
den Absätzen 2, 4 und 5 wird für eine private
Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das
Versicherungsunternehmen:
- 1.
-
die
Pflegeversicherung nach Art der
Lebensversicherung betreibt,
- 2.
-
sich
verpflichtet, den überwiegenden Teil der
Überschüsse, die sich aus dem selbst
abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
ergeben, zugunsten der Versicherten zu
verwenden,
- 3.
-
die
Pflegeversicherung nur zusammen mit der
Krankenversicherung, nicht zusammen mit
anderen Versicherungssparten betreibt oder,
wenn das Versicherungsunternehmen seinen
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union hat, den Teil der
Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss
erhalten, nur für die Kranken- und
Pflegeversicherung verwendet.
(7)
1Das
Krankenversicherungsunternehmen hat dem
Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber
auszuhändigen, daß ihm die Aufsichtsbehörde
bestätigt hat, daß es die Versicherung, die
Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den
in Absatz 6 genannten Voraussetzungen betreibt.
2Der
Versicherungsnehmer hat diese Bescheinigung dem zur
Zahlung des Beitragszuschusses Verpflichteten
jeweils nach Ablauf von drei Jahren vorzulegen.
(8)
1Personen, die
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf
Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem
privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert
sind, sowie Personen, für die der halbe Beitragssatz
nach § 55 Abs. 1 Satz 2 gilt, haben gegenüber dem
Arbeitgeber oder Dienstherrn, der die Beihilfe und
Heilfürsorge zu Aufwendungen aus Anlaß der Pflege
gewährt, keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuß.
2Hinsichtlich
der Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige
Abgeordnete und deren Hinterbliebene wird auf die
Bestimmungen in den jeweiligen Abgeordnetengesetzen
verwiesen.