(1)
1Für
Beschäftigte, die
- 1.
-
als Bezieher
einer Vollrente wegen Alters,
- 2.
-
als
Versorgungsbezieher,
- 3.
-
wegen Vollendung
des 65. Lebensjahres oder
- 4.
-
wegen einer
Beitragserstattung
versicherungsfrei
sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des
Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten
versicherungspflichtig wären; in der
knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der
Hälfte des Beitrags der auf Arbeitgeber entfallende
Beitragsanteil zu zahlen.
2Satz 1 findet
keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig
Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.
(2) Für Beschäftigte,
die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der
Versicherungspflicht befreit sind, tragen die
Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens
aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre,
wenn die Beschäftigten nicht von der
Versicherungspflicht befreit worden wären.
(3)
1Für
Beschäftige nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten
Buches, die in dieser Beschäftigung
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht
befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen
Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des
Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn
die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
2Dies gilt
nicht für Personen, die während der Dauer eines
Studiums als ordentliche Studierende einer
Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten,
das nicht in ihrer Studienordnung oder
Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(3a) Für Beschäftigte
in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten
Buches, die in dieser Beschäftigung
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht
befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen
Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des
Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn
die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
(4) Für den
Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die
Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten
Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs.
1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches
entsprechend.