Überleitung vom BAT zum TVöD

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BAT-TVöD-Überleitung

Am 1.10.2005 erfolgt auf der Grundlage des dann zustehenden sog. "Persönlichen Entgelts" (Grundvergütung; Ortszuschlag ledig/oder verheiratet und allgemeine Zulage) eine betragsmäßige Überleitung auf die neue  Entgelttabelle. Dabei wird jede bisherige Vergütungsgruppe einer neuen Entgeltgruppe zugeordnet. Da nie der exakte Tabellenwert
getroffen wird, ergibt sich deshalb eine sog. individuelle Zwischenstufe, die beispielsweise zwischen den Stufen 3 und 4 liegen kann. Die individuelle Zwischenstufe wird für 2 Jahre beibehalten, danach rückt der Beschäftigte in die nächst höhere Stufe. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  • Die Überleitung erfolgt grundsätzlich mindestens in Stufe 2.
     
  • Liegt das jetzige "Persönliche Entgelt" über der Stufe 6, wird dies dauerhaft als individuelle Endstufe beibehalten, die bei anstehenden Entgelterhöhungen mit dynamisiert wird.
     
  • Ist eine weitere Person ortszuschlagsberechtigt, wird bei beiden Arbeitnehmern als "persönliches Entgelt" für die Zwischenstufe nur die Stufe 1 zu Grunde gelegt und nur der ihm individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrags zwischen den Ortszuschlags-Stufen 1 und 2 in die Berechnung einfließen.
     
  • Der Kinderzuschlag von 90,07 € wird für jedes bis zum 31.12.05 geborene Kind, das noch Anspruch auf Kindergeld hat, unabhängig von der Eingruppierung als Besitzstand weitergezahlt.
     
  • Wer am Stichtag 1.10.2005 die Voraussetzung für eine Höherstufung (Altersstufe) in der Vergütungstabelle oder die Höhergruppierung in der Vergütungsgruppe erfüllt, wird zunächst höhergestuft und höhergruppiert und sodann übergeleitet.
     
  • Die übergeleiteten Beschäftigten der Vergütungsgruppe BAT I  unterliegen weiterhin dem TVöD. Sie werden im Bereich kommunaler Arbeitgeber mit folgenden Tabellenwerten in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet.

    Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
    4.330 € 4.805 € 5.255 € 5.555 € 5.625 €

    Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre. Wie in allen anderen Fällen auch, bleibt der übergeleitete Beschäftigte ab dem 1.10.2005 zunächst für die Dauer von 2 Jahren in der individuellen Zwischenstufe und rückt dann in die nächste Stufe auf. Der weitere Aufstieg erfolgt dann nach 5 Jahren. Neueinstellungen sollen zukünftig außertariflich vergütet werden.

     

 

 

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