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 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

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III. Gemeinsame Beauftragung Tarifinstitut

 

Zur Unterstützung der weiteren Tarifentwicklung erhält das derzeit in Gründung befindliche Tarifinstitut

einen Auftrag mit folgenden Schwerpunkten:

  • Ermittlung der Anzahl und Verteilung von Dienstvereinbarungen zur Absenkung bzw. Streichung der Einmalzahlungen bzw. der Steigerung des Bemessungssatzes von 92,5 % auf 93,5 %

  • Ermittlung von Anzahl und Ausmaß rechtswidriger Abweichungen von den AVR nach Bistümern, Branchen und Trägergruppen

  • Ermittlung der Anzahl von rechtswidrigen Service-Gesellschaften und Leiharbeitsfirmen nach Bistümern, Branchen und Trägergruppen

  • Ermittlung der Anzahl, Höhe und Verteilung von außertariflicher Vergütung für Leitungskräfte nach Bistümern, Branchen und Trägergruppen

  • Ermittlung des Anteils von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Vergütungsgruppen 11 bis 9a, differenziert nach Branchen und Trägergruppen

  • Ermittlung der tatsächlichen Anwendungsbereiche der Anlage 20 AVR

  • Ermittlung von Art und Umfang der Anwendung der Ausnahmetatbestände gemäß § 3 Abs. (d) AT AVR und der dort gezahlten Vergütung

  • Ermittlung der Zahl der Einrichtungen, die den Anhang C AVR bzw. die Sonderregelung Berlin anwenden und die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die entsprechend vergütet werden

  • Analyse des Arbeitsmarktes, Prognose der Arbeitsmarktsituation

  • Ermittlung der Marktanteile nach Branchen und Trägergruppen

  • Ermittlung des Anteils der Flächentarife im Sozialbereich

  • Ermittlung des Anteils der TVöD-Anwender im Sozialbereich

  • Ermittlung des Anteils von Haustarifen und von einzelvertraglichen Regelungen im Sozialbereich

  • Analyse der Refinanzierungsbedingungen (z.B. stationär und ambulant)

  • Ermittlung der Bereiche, in denen die Eingruppierung wegen der Refinanzierung nach TVöD erfolgen muss

  • Ermittlung der durchschnittlich gezahlten Orts- und Kinderzuschläge

Ziel ist die Schaffung einer Datenbasis, auf der die Arbeitsrechtliche Kommission ihre Entscheidungen

treffen kann. Insbesondere soll damit die Arbeit der Ausschüsse unter Punkt III. und IV.

dieses Abschnittes unterstützt werden.

 

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