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2.3

Abzüge

2.3.3

Sozialversicherung

Beitragssätze der AOKs

   

Die Beitragssätze in der Krankenversicherung wurden ab 1.1.2009 in der
GKV-Beitragssatzverordnung
bundeseinheitlich festgesetzt;
diese Verordnung erging aufgrund von
§ 241 5. Buch SGB.
Danach besteht der KV-Beitrag aus 2 Teilen:
1. dem paritätisch finanzierten Beitragssatz in Höhe von 14,0 %
2. dem allein vom Beschäftigten zu tragenden Beitragssatz von 0,9 %
Im Programm wird der paritätisch finanzierte Beitrag in Programmzeile 37 und der vom Beschäftigten allein getragene Beitrag in Programmzeile 42 ausgewiesen.

Vor der Einführung des Gesundheitsfonds am 1.1.2009 wurde der KV-Beitragssatz von den AOKs der Bundesländer und der Ersatzkassen in eigener Verantwortung festgesetzt und konnte also von Land zu Land unterschiedlich sein. Deshalb ist das Programm immer noch so strukturiert, dass für jede AOK und für jede Ersatzkasse ein spezieller Beitragssatz hinterlegt werden kann. Dies geschieht in der Menüzeile unter "Vorgaben/KV-Beiträge und Umlagesätze". Da das Programm immer noch Jahre aus dieser Zeit enthält, wurde diese Struktur einfach beibehalten. Der bundeseinheitlich geltende KV-Beitragssatz wird in der Weise eingestellt, dass für alle Krankenkassen der gleiche KV-Beitragssatz eingegeben wird.

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