Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 19 Euro, im Abo 5 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

2.3

Abzüge

2.3.2

Steuern

Sonstige Bezüge

   

Die Beträge in den Zeilen 18, 19 und 20 werden vom Programm bei der Berechnung der Lohnsteuer als sonstiger Bezug im Sinne des § 39 b EStG behandelt. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wird ebenfalls die für solche Beträge vorgeschriebene Sonderrechnung durchgeführt.

In die Sonderberechnung werden zur Korrektur Beträge eingeschleust, die in den Stammdaten (IconStammdaten in Zeile 1) hinterlegt werden können.
Korrekturbetrag

Die Lohnsteuerrichtlinien zu § 39 b EStG lauten:

LStR 39b.6  Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

Allgemeines
(1) Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt.
Der Lohnsteuerermittlung sind die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale zugrunde zu legen, die für den Tag des Zuflusses gelten.
Der maßgebende Arbeitslohn (§ 39 b Abs. 3 EStG) kann nach Abzug eines Freibetrags auch negativ sein.
 
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn
(2) Zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer ist jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem Arbeitnehmer zufließt.
Dabei sind der laufende Arbeitslohn, der für die im Kalenderjahr bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume zugeflossen ist, und die in diesem Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge mit dem laufenden Arbeitslohn zusammenzurechnen, der sich voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahres ergibt.
Stattdessen kann der voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahres zu zahlende laufende Arbeitslohn durch Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ermittelt werden.
Die im Kalenderjahr früher gezahlten sonstigen Bezüge im Sinne des § 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG sind nur mit einem Fünftel anzusetzen.
Künftige sonstige Bezüge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erwarten ist, sind nicht zu erfassen.
 
Sonstige Bezüge nach Ende des Dienstverhältnisses
(3) Werden sonstige Bezüge gezahlt, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist und bezieht der Arbeitnehmer zur Zeit der Zahlung des sonstigen Bezugs Arbeitslohn von einem anderen Arbeitgeber, hat er dem Arbeitgeber für die Besteuerung des sonstigen Bezugs eine 2. oder weitere Lohnsteuerkarte vorzulegen.
Der sonstige Bezug ist dann nach § 39 b Abs. 3 EStG unter Anwendung der Steuerklasse VI zu besteuern.
Bezieht der Arbeitnehmer zur Zeit der Zahlung des sonstigen Bezugs keinen Arbeitslohn von einem anderen Arbeitgeber, ist der sonstige Bezug nach § 39 b Abs. 3 EStG auf Grund einer 1. Lohnsteuerkarte zu besteuern.
Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist dann auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln.
Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen.
Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist.
 
Zusammentreffen regulär und ermäßigt besteuerter sonstiger Bezüge
(4) Trifft ein sonstiger Bezug im Sinne von § 39 b Abs. 3 Satz 1 bis 7 EStG mit einem sonstigen Bezug im Sinne des § 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG zusammen, ist zunächst die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug im Sinne des § 39 b Abs. 3 Satz 1 bis 7 EStG und danach die Lohnsteuer für den anderen sonstigen Bezug zu ermitteln.

 

Datenschutz