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2.3

Abzüge

2.3.3

Sozialversicherung

Sozialversicherung

   

Normalerweise müssen Sie dem Programm die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen
zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht vorgeben.
Sie sind im Programm bereits hinterlegt und können unter
Menüpunkt
Vorgabewerte/ Sozialversicherungsdaten eingesehen und verändert werden.

Wenn Sie Veränderungen vorgenommen haben, gelten sie für neue Berechnungen.
Die bereits vorhandenen Berechnungen werden nicht automatisch neu berechnet.
Dies geschieht erst, wenn Sie eine Berechnung neu auslösen, indem Sie eine
Einstellung in den Zeile 7 bis 47 erneut vornehmen. Nach einer Änderung ist diese
Aktion für jede vorhandene Berechnung durchzuführen.

Die Berechnung der Beiträge wird nach Anklicken des Lupe-Icons in den Zeilen 39 bis 42 dargestellt.
Trägt bei Angestellten der Arbeitgeber die Umlage zu einer Zusatzversicherung, wird die Verordnung
über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (ArEV) automatisch berücksichtigt.
Dies können Sie sich durch Anklicken des Lupe-Icons in Zeile 27 anzeigen lassen.

 

Wenn Sie Veränderungen vorgenommen haben, und wieder auf die vom Programm vorgegebenen
Werte zurückkehren möchten, klicken Sie die Schaltfläche
Vorgaben.

Wenn Sie Ihr Programm upgedated haben und das Update Änderungen bei den Vorgabewerten
für die Sozialversicherung enthält, werden diese Veränderungen erst durch das Anklicken der
Schaltfläche "Vorgaben" übernommen. Auch dann gilt das oben Ausgeführte über das
Aktualisieren der Berechnungen.

Hier können Sie direkt die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches aufrufen:

Sozialgesetzbuch I
Sozialgesetzbuch II
Sozialgesetzbuch III
Sozialgesetzbuch IV
Sozialgesetzbuch V
Sozialgesetzbuch VI
Sozialgesetzbuch VII
Sozialgesetzbuch XIII
Sozialgesetzbuch IX
Sozialgesetzbuch X
Sozialgesetzbuch XI
Sozialgesetzbuch XII

Sozialgerichtsgesetz

Allgemeiner Teil
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Arbeitsförderung
Gemeinsame Vorschriften Sozialvers.
Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Rentenversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Kinder- und Jugendhilfe
Rehabilitation und Teilhabe behinderter M.
Sozialverwaltungsverfahren, Datenschutz
Soziale Pflegeversicherung
Sozialhilfe

Sozialgerichtsgesetz

    Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages

 

 

Sie finden diese Linksammlung direkt unter www.sozialgesetzbücher.de

Die Vorschriften zur betrieblichen Rentenversicherung können aus dem
Unterprogramm ATV in Zeile 43 heraus aufgerufen werden.

 

Datenschutz