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Abzge

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Steuern

Warum Kirchensteuer?

   

Kein gesellschaftlicher Zusammenschluss kommt ohne Mitgliedsbeitrge aus. Die Kirche macht in dieser Hinsicht keine Ausnahme. Die Notwendigkeit und die Pflicht zur finanziellen Untersttzung der Kirche ist im kirchlichen Gesetzbuch (1983) festgelegt (Kanon 1260 und 1262).

In Deutschland hat die Kirche das verfassungsrechtlich gesicherte Recht, Kirchensteuer zu erheben. Diese Form der Kirchenfinanzierung hat historische Wurzeln und wurde seinerzeit der Kirche vom Staat aufgezwungen.

Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 bestimmte, dass die weltlichen Reichsfrsten fr ihre Gebietsverluste auf der linken Rheinseite Ersatz durch rechtsrheinisches Kirchengut erhalten sollten (Skularisation). Kirchenvermgen wurde also als Lastenausgleich missbraucht. Allein Preuen hat sich Kirchenvermgen in Hhe von einer Milliarde Mark angeeignet. Durch die Wegnahme des Vermgens war der Kirche die Existenzgrundlage entzogen.

Die Frsten hatten zwar die Verpflichtung bernommen, im Gegenzug fr die Wegnahme des Kirchenvermgens entsprechende regelmige Dotationen an die Kirche zu bernehmen. Mit fortschreitender Zeit kamen die Frsten ihrer Verpflichtung nicht mehr oder nur unregelmig nach. Die Regelung erwies sich als sehr unsichere Finanzierungsgrundlage fr die Kirche. Im gleichen Zeitraum stiegen die Aufgaben und Ausgaben der Kirche sprunghaft an. Die Zahl der Katholiken stieg und die Industrialisierung erforderte einen strkeren Einsatz im sozialen Bereich. Es bildeten sich die sogenannten "Pfennig-Vereine", die zu freiwilligen Spenden aufriefen.

Da auch der Staat daran interessiert war, dass die Kirche bestimmte Aufgaben bernahm und er sich von seinen Verpflichtungen gegenber der Kirche befreien wollte, wurde 1875 gegen den Protest der Kirche das Kirchensteuerrecht erlassen. Mit diesem Gesetz befreite sich der Staat von seinen 1803 bernommenen Verpflichtungen gegenber der Kirche und wlzte sie auf die Glubigen ab.

Im Lauf der Zeit hat sich die Kirchensteuer zur wichtigsten Finanzierungsquelle der Kirche entwickelt. Auch wenn staatliche Stellen die Kirchensteuer einziehen, ist sie keine staatliche Angelegenheit. Daher bezahlt die Kirche den Staat fr diese Dienstleistung. Wer seinen Beitrag, der sich nach dem Einkommen richtet, nicht leisten will, kann ihn verweigern, muss allerdings dazu seinen Austritt aus der Kirche erklren. Wrde die Kirche eigene Kirchensteuereinzugsstellen errichten, wrde sie rund 20 Prozent der Kirchensteuer fr diese Verwaltungsaufgabe aufwenden mssen.

Nach dem deutschen Kirchensteuerrecht ist die Kirchensteuer keine Ortskirchensteuer, die unmittelbar den einzelnen Pfarreien zufliet, sondern eine Dizesan- bzw. - bei den evangelischen Landeskirchen - eine Landeskirchensteuer. Die Kirchensteuern der Angehrigen der sog. "freien Berufe" (z. B. der rzte, Rechtsanwlte, Architekten, Unternehmer, Kaufleute, Bauern) werden durch die Finanzmter erhoben. Die Kirchensteuern der Arbeitnehmer, Angestellten und Beamten werden von ihren Arbeitgebern bzw. ihren Dienstherren berechnet, einbehalten und an die zustndigen Finanzmter abgefhrt. Von den Finanzmtern werden die Kirchensteuern den Oberfinanzdirektionen berwiesen und von den Oberfinanzdirektionen an die jeweilige katholische Dizese oder an die zustndige evangelische Landeskirche weitergeleitet. Die Dizese bzw. die evangelische Landeskirche bestreitet aus den Kirchensteuern den Lebensunterhalt der geistlichen Amtstrger sowie der zahlreichen im kirchlichen Dienst stehenden Laien und weist den einzelnen Gemeinden den ihnen je nach ihrem Bedarf zukommenden Finanzanteil zu.

Die Kirchensteuer ist eine Mastabssteuer, d. h. sie wird nach dem Mastab der effektiv entrichteten Lohnsteuer (d. h. der von den Arbeitnehmern und Beamten bezahlten Steuern) bzw. der Einkommenssteuer (d. h. der unmittelbar an das Finanzamt zu zahlenden Steuer der sog "freien Berufe" erhoben. In den sddeutschen Lndern betrgt der Kirchensteuerhebesatz 8 Prozent der Lohn- und Einkommensteuer, in den norddeutschen Dizesen und Landeskirchen 9 Prozent der Lohn- und Einkommensteuer. Die Kirchensteuer bildet in der Bundesrepublik Deutschland die mit groem Abstand bedeutsamste Quelle fr die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben. Insgesamt erhalten und bentigen die beiden Kirchen, d. h. die katholische Kirche und die evangelischen Landeskirchen zusammen gegenwrtig jhrlich etwa 16 Milliarden DM an Kirchensteuern. Dabei ist das Kirchensteueraufkommen der katholischen Kirche und der evangelischen Landeskirchen etwa gleich hoch.

Nur aufgrund der von den Glubigen in dieser Hhe entrichteten Kirchensteuer ist es den Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland mglich, neben der Befriedigung ihres Finanzbedarfs fr die Besoldung der Geistlichen und die Entlohnung der zahlreichen im kirchlichen Dienst stehenden Laien ihre vielen sozialkaritativen Einrichtungen, Kindergrten und kirchlichen Schulen zu unterhalten und die vielen Dienste, z. B. in der Ehe- und Lebensberatung und in der Berufs- und Erwachsenenbildung, anzubieten, wie dies in der Gegenwart in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist.

Nach der in der Bundesrepublik Deutschland in der katholischen Kirche verbreiteten Meinung ist an der theologischen Legitimitt und der prinzipiellen Richtigkeit des modernen Kirchensteuerwesens festzuhalten. Dieses System entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland seit ber 100 Jahren gebten und bewhrten Kooperation zwischen den Kirchen und dem freiheitlich-demokratischen Staat. Das deutsche Kirchensteuerwesen ist effizient und dient im Letzten sowohl der Kirche als auch dem Staat selbst, der durch die zahlreichen sozial-karitativen kirchlichen Einrichtungen von vielen Ttigkeiten entlastet wird, die er bei Wegfall der Kirchensteuer selbst bernehmen msste.

Im Interesse der Gewhrung effektiver Religionsfreiheit muss in Deutschland jedem Kirchenangehrigen, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrcklich entschieden hat, jederzeit die Mglichkeit geboten sein, mit Wirkung fr den staatlichen Bereich seine Zugehrigkeit zur Kirche durch eine vor einer staatlichen Behrde abzugebende Erklrung des Kirchenaustritts zu beenden.

Gerade bei der Kirchensteuer ist die Kirche aufgerufen, ihren Glubigen die Sinnhaftigkeit und die Notwendigkeit der Erhebung und der Verwendung der Kirchensteuer immer wieder erneut vor Augen zu fhren. Dies geschieht einmal dadurch, dass smtliche Dizesen zu Beginn eines jeden Jahres in Form des Haushaltsplanes eine detaillierte Aufstellung ihres Haushalts verffentlichen, um auf diese Weise allen interessierten Glubigen die Mglichkeit zu geben, sich eingehend sowohl ber den Umfang als auch ber die genaue Verwendung der Kirchensteuermittel zu informieren; ferner dadurch, dass ber die Verwendung der Kirchensteuermittel nicht der Dizesanbischof und die Kleriker allein bestimmen, sondern der in jeder Dizese gebildete Dizesan-Kirchensteuerausschuss, d. h. ein Gremium, dessen Mehrheit aus gewhlten sachkundigen Laien besteht.

 

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