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Sie können zu jeder Gehaltsberechnung in begrenztem Umfang Bemerkungen speichern.
Klicken Sie dazu in Zeile 1 das Icon
und Sie erhalten folgende Eingabemaske:
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Die rot eingekreisten Feldbeschreibungen
können in der Menüzeile unter "Start/Programmtexte
anpassen"
umbenannt und dann in der gewünschten Weise benutzt werden.
Weitere Daten über den
beruflichen Werdegang des Beschäftigten können in den
Dienstzeitenberechnungen gespeichert werden, die mit dem Icon
in der Menüzeile für Tarifbeschäftigte und mit dem Icon
in Zeile 6 für Beamte aufgerufen werden.
- Checkboxen für die Umlagepflicht zur U1 und U2
Bei jedem Bediensteten ist
anzugeben, ob vom Entgelt die Umlagen U1 und U2 berechnet werden sollen.
Die Umlageberechnung kann mit dem Icon
in Programmzeile
33 aufgerufen werden.
Die Umlagen haben auf die Gehaltsberechnung für den Bediensteten keine
Auswirkungen und werden deshalb nur in der Aufstellung des
Arbeitgeberaufwands angezeigt, die beim Klick auf die Schaltfläche
unterhalb Programmzeile 47 angezeigt wird.
- Insolvenzgeldumlage
- Ergänzungsbeträge
Da bei einmaligen Zahlungen die Abzüge nach dem Jahresergebnis zu bemessen sind, können in besonderen Eingabefeldern Beträge eingegeben werden, die aus früheren Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen sind. Die Felder können auch benutzt werden, um die vom Programm ermittelten Jahresbeträge zu korrigieren.
Die hier eingegebenen Beträge erscheinen in den Berechnungen des
steuerpflichtigen bzw. SV-pflichtigen Entgelts, die mit den Lupe-Icons
in den Zeilen 34 bzw. 37 aufgerufen werden können.
- Stichtag für die Altersteilzeit
Bei einer nach dem 31.12.2002 vereinbarten Altersteilzeit hat der Arbeitgeber das umlagepflichtige Entgelt zur ATV-Betriebsrente von 50 auf 90 % aufzustocken.
Nach Anklicken des Lupe-Icons in Programmzeile 27 kann die entsprechende
Berechnung eingesehen werden.
- Erhöhte Umlage zur ATV-Betriebsrente
Unter "Stammdaten" wird auch das Merkmal gespeichert, ob für den Bediensteten die erhöhte Umlage zur ATV-Betriebsrente zu zahlen ist. Sie ist ab 1.1.2003 nur noch zu zahlen, wenn sie für den Bediensteten schon bisher gezahlt worden ist.
- Steuerfreiheit des Arbeitnehmeranteils am
Beitrag zur ZVK-VBL-ATV-Zusatzversicherung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9.12.2010 entschieden, dass der
Anteil des Beschäftigten am Beitrag zur Zusatzversicherung gemäß § 3 Nr.
63 Einkommensteuergesetz steuerfrei ist. Hierzu hat die VBL in einer
Presseerklärung erklärt, dass zur Umsetzung des Urteils Regelungen
das Bundesfinanzministerium (BMF) erforderlich sind. In "vorauseilendem
Gehorsam" wurde im Programm bereits mit dieser Checkbox eine Möglichkeit
geschaffen,
die Steuerfreiheit einzuschalten oder auszuschalten. Dies entspricht der
Erwartung, dass der BMF die Steuerfreiheit nicht strikt vorschreibt,
sondern eine Wahlmöglichkeit eröffnet. Diese ist erforderlich, um die
bisher mögliche Riesterförderung zu erhalten bzw. weiterhin zu
ermöglichen. Diese Wahlmöglichkeit muss jedem Beschäftigten individuell
zustehen. Deshalb ist die Checkbox in den Stammdaten des Beschäftigten
angeordnet worden und nicht bei den Zusatzversorgungskassen, wo sie auf
alle Beschäftigten wirken würde. Die Wirkung der Checkbox kann in der
Tabelle überprüft werden, die mit dem Lupen-Icon in Programmzeile 27
aufgerufen wird. Der steuerfreie Betrag erscheint dort in der mittleren
Spalte in Zeile 9.
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