Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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2.3

Abzüge

2.3.4

ATV-Betriebsrente

Zusatzversorgung der Stadt Hamburg

   

Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg leisten einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben in Höhe von 1,25 % ihres steuerpflichtigen Arbeitsentgelts (sog. RG-Beitrag). Der Beitrag wird vom Arbeitsentgelt einbehalten und dem Sondervermögen Zusatzversorgung zugeführt.

I. Lohnsteuer

Der Beitrag mindert das steuerpflichtige Entgelt, da dieser Betrag nicht als zugeflossener Arbeitslohn gilt (steuerlich gilt das Zuflussprinzip und nicht das Entstehungsprinzip wie in der Sozialversicherung).

Daraus folgt aber:

Endet ein Beschäftigungsverhältnis, ohne dass ein Anspruch auf Zusatzversorgung nach dem HmbZVG oder dem Betriebsrentengesetz entstanden ist, werden die entrichteten Beiträge aus dem Sondervermögen gemäß § 2 e HmbZVG erstattet. Damit fließt den Beschäftigten Arbeitsentgelt zu, das entsprechend zu versteuern ist.

II. Sozialversicherung

Die RG-Beiträge mindern nicht das SV-pflichtige Entgelt, da für die Erhebung von Beiträgen im Bereich der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip gilt. Das Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV gilt als entstanden, wenn ein vertraglicher oder tariflicher Entgeltanspruch besteht. Eine Einbehaltung für Versorgungszwecke ändert daran nichts.

III. Darstellung im Programm

Der RG-Beitrag wird in Programmzeile 41 auf Position 5 ausgewiesen. Diese Position wird automatisch eingestellt, wenn in Programmzeile 2 das Land Hamburg und in Programmzeile 3 das Dienstverhältnis „TV-Länder" oder „BAT-Länder" eingestellt wird. Für andere Dienstverhältnisse kann die Einstellung manuell in Programmzeile 27, Position 36 vorgenommen werden.

 

Sie können mit dem Icon „Lupe" in Programmzeile 34 nachprüfen, ob der RG-Beitrag korrekt unter „3. + steuerpflichtige ATV-Umlage" als negativer Betrag ausgewiesen wird und damit das steuerpflichtige Entgelt mindert. Mit dem Icon „Lupe" in Programmzeile 37 können Sie sich versichern, dass das SV-pflichtige Entgelt durch einen RG-Beitrag nicht verändert wird.

 

 

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