Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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2.3

Abzüge

2.3.1

Allgemeines

Steuerfreie Einkünfte

   

Im Programm können steuerfreie Einkünfte auf verschiedene Weise dargestellt werden:

1)    in den Zeilen 8 bis 20 mit Hilfe der Checkboxen in der Spalte „L"

2)    in den Zeilen 25 und 26 mit Hilfe der dort verfügbaren Schlüsselmerkmale

3)    in den Zeilen 44 bis 46 mit Hilfe der dort verfügbaren Schlüsselmerkmale

 


Die Zeilen 25 und 26 sind dafür geeignet, wenn in den Bruttobeträgen steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 26 EStG enthalten sind. Diese Einkünfte sind auch nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV von der Sozialversicherungspflicht befreit.

Da der abzugsbefreite Betrag nur bis zu einem Höchstbetrag abzugsfrei ist und der übersteigende Anteil normal zu behandeln ist, wird er nicht korrekt behandelt, wenn die Checkboxen in den Spalten „L", „S" und „Z" deaktiviert werden. Denn diese Festlegung würde sich auf den gesamten Betrag beziehen. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag lässt sich im Programm nur erreichen, wenn die Einkünfte in der Bruttospalte als lohnsteuer-, sozialversicherungs- und ZVK-pflichtig gekennzeichnet werden und in Zeile 25 oder 26 der abzugsbefreite Betrag eingegeben wird. Zur Klarstellung: In Zeile 25 darf nur der individuell zustehende, abzugsbefreite Betrag eingegeben werden, maximal der Höchstbetrag.

 

§ 3 Nr. 26 ESTG lautet:
"
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr.
2
Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

 

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