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2.3

Abzüge

2.3.2

Steuern

Kirchenlohnsteuerabzug

   

Bei der Abführung der einbehaltenen Steuern ist anzugeben, welcher Religionsgemeinschaft die einbehaltene Kirchensteuer zusteht. Deshalb fragt das Programm, welcher Religionsgemeinschaft der Bedienstete und sein Ehepartner angehören. Diese Angaben werden bei der Berechnung der Kirchensteuer und bei der Aufstellung des Lohnsteuernachweises (Menüpunkt Nachweise drucken / Lohnsteuernachweis) verwendet. Sie sind auch bei der Berechnung der Pauschalsteuer auf die vom Arbeitgeber getragene Umlage zur Zusatzversicherung von Bedeutung (Lupe-Icon in Zeile 28 "ZVK-Umlagesatz".).

 

Die Kirchenlohnsteuer ist bei Arbeitnehmern einzubehalten, auf deren Lohnsteuerkarte die Zugehörigkeit zu einer kirchenlohnsteuerberechtigten Religionsgemeinschaft vermerkt ist, und zwar grundsätzlich in Höhe des Kirchensteuersatzes, der in dem Land oder Landesteil gilt, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.

In einer konfessionsverschiedenen Ehe, in der beide Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften angehören, ist die Kirchensteuer auf jede der beiden Religionsgemeinschaften zur Hälfte aufzuteilen (z.B. Eintrag auf der Lohnsteuerkarte "ev/rk").

In einer glaubensverschiedenen Ehe, in der nur einer der Ehegatten einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, ist auf der Lohnsteuerkarte nur das Kirchensteuermerkmal für den Arbeitnehmer eingetragen, wenn dieser einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (z.B. Eintrag auf der Lohnsteuerkarte "ev/--"). Evangelische Kirchenlohnsteuer ist entsprechend dem Religionseintrag in voller Höhe einzubehalten. Gehört dagegen nur der Ehegatte des Arbeitnehmers einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, so ist dies auf der Lohnsteuerkarte nicht bescheinigt. In diesem Fall ist für den Arbeitnehmer in der Lohnsteuerkarte der Vermerk "--" eingetragen; die Kirchensteuer beträgt 0 DM.

 

Beispiele

-- / -- = keine Kirchensteuer

rk / -- = 8 bzw. 9 % Kirchensteuer

 

Änderungen im Religionsbekenntnis des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten während des Kalenderjahrs durch Eintritt in eine kirchenlohnsteuerberechtigte Religionsgemeinschaft oder durch Austritt aus einer dieser Religionsgemeinschaften sowie durch Begründung oder Auflösung einer glaubensverschiedenen Ehe, in der einer der Ehegatten der kirchenlohnsteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, dürfen vom Arbeitgeber beim Kirchenlohnsteuerabzug nur berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde entsprechend ergänzt worden ist.

 

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