Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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2.2

Bruttogehalt

2.2.1

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD -

Besitzstand für halben Verheiratetenzuschlag bei Teilzeit

 

Maßgebend für die Berechnung ist § 5 TVÜ-L, der wie folgt lautet:
 

(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. 2Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.

Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5:

1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT / BAT-O. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.

Es ist also tatsächlich erforderlich, den halben Ehegattenanteil bei Teilzeitarbeit ungekürzt zu lassen. Automatisch kann das Programm diese Berechnung nicht vornehmen. Es wird deshalb folgende Darstellung vorgeschlagen:

1. Vor der Überleitung
Ausgangsberechnung

2. Überleitung
Überleitung

3. Umsetzung
Vom Betrag der individuellen Zwischenstufe in Höhe von 92,59 Euro ist der halbe Verheiratetenzuschlag in Höhe von 49,44 Euro abzuziehen. Der Restbetrag in Höhe von 43,15 ist im Programm auf Zeile 09 darzustellen. Der Betrag des halben Verheiratetenzuschlags ist dagegen auf einer Zulagenzeile einzugeben. Ganz wichtig: Die Checkbox in der Spalte T ist zu deaktivieren, damit dieser Betrag nicht der Teilzeitkürzung unterzogen wird.
Teilzeit-Ortszuschlag

  

 

 

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