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2.3 |
Abzüge |
2.3.3 |
Sozialversicherung |
Lohnfortzahlungsversicherung |
Folgende Reglungen zur Lohnfortzahlungsversicherung wurden bei den AOKs festgelegt:
AOK |
Regelung zur Lohnfortzahlungsversicherung |
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Baden- |
(1) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nehmen die Arbeitgeber teil, die in der Regel ausschließlich der zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 20 Arbeitnehmer nach näherer Bestimmung des § 10 Abs. 2 LFZG beschäftigen. (2) Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 20, aber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer nach Abs. 1 beschäftigen, können auf Antrag am Ausgleichsverfahren teilnehmen. Der Beitritt kann ab Beginn des nächsten Kalenderjahres und der Austritt zum Ablauf eines Kalenderjahres erklärt werden. |
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Bayern |
Teilnahme am Ausgleichsverf. f. AG die regelmäßig nicht mehr als 20 AN beschäftigen. |
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Berlin |
Grundsätzlich nehmen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. |
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Brandenburg |
An dem Ausgleichsverfahren nehmen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 LFZG beschäftigen. |
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Bremen/ |
Teilnahme für AG mit bis zu 20 AN |
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Hamburg |
Umlageversicherung für Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten |
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Hessen |
An dem Ausgleichsverfahren nehmen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 LFZG beschäftigen. |
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Mecklenburg- |
Anzahl der Arbeitnehmer: 30 |
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Niedersachsen |
(1) Am Ausgleichsverfahren nehmen unter den in § 10 Abs. 1 und 2 LFZG genannten Voraussetzungen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. (2) Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 20, aber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer nach Abs. 1 beschäftigen, können auf Antrag am Ausgleichsverfahren teilnehmen. Der Beitritt kann ab Beginn des nächsten Kalenderjahres und der Austritt mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. |
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Rheinland |
Teilnahmepflicht für Betriebe, die in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer in ihrem Betrieb beschäftigen. |
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Rheinland- |
Wahl 20 – 30 Arbeitnehmer möglich. |
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Saarland |
Am Ausgleichsverfahren nehmen unter den in § 10 Abs. 1 und 2 LFZG genannten Voraussetzungen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 20, aber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer nach Abs. 1 beschäftigen, können auf Antrag am Ausgleichsverfahren teilnehmen. Der Beitritt kann ab Beginn des nächsten Kalender-jahres und der Austritt mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. |
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Sachsen |
- 30 Arbeitnehmer; - bei Beschäftigungsverbot Erstattung von pauschal 20 % Arbeitgeberanteil |
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Sachsen- |
- Teilnahme bis 30 AN (keine Wahlmöglichkeit für AG mit 20 – 30 AN) - für AN, die bei einer BKK mit Ausgleichskasse versichert sind ® Erstattung nein - für AN, die bei einer BKK ohne Ausgleichskasse versichert sind ® Erstattung ja |
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Schleswig- |
§ 5 Anhang zur Satzung: Nicht mehr als 30 Arbeitnehmer § 8 Anhang zur Satzung: Bei mtl. Umlage bis 30 Euro, kann eine Jahresbeitragsnachweisung erfolgen. § 10 Abs. 3 Anhang zur Satzung: Wechsel des Erstattungssatzes auf Antrag mit der Frist 30.9. zum Ende des Kalenderjahres. |
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Thüringen |
Grenzzahl 30 Arbeitnehmer (Satzungsregelung) |
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Westfalen- |
An dem Ausgleichsverfahren nehmen Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 LFZG beschäftigen. |