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2.3

Abzüge

2.3.3

Sozialversicherung

Lohnfortzahlungsversicherung

 

Folgende Reglungen zur Lohnfortzahlungsversicherung wurden bei den AOKs festgelegt:

 

AOK

Regelung zur Lohnfortzahlungsversicherung

 

 

Baden-
Württemberg

(1)  Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nehmen die Arbeitgeber teil, die in der Regel ausschließlich der zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 20 Arbeitnehmer nach näherer Bestimmung des § 10 Abs. 2 LFZG beschäftigen.

(2)  Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 20, aber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer nach Abs. 1 beschäftigen, können auf Antrag am Ausgleichsverfahren teilnehmen. Der Beitritt kann ab Beginn des nächsten Kalenderjahres und der Austritt zum Ablauf eines Kalenderjahres erklärt werden.

 

 

Bayern

Teilnahme am Ausgleichsverf. f. AG die regelmäßig nicht mehr als 20 AN beschäftigen.

 

 

Berlin

Grundsätzlich nehmen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.

 

 

Brandenburg

An dem Ausgleichsverfahren nehmen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 LFZG beschäftigen.

 

 

Bremen/
Bremerhaven

Teilnahme für AG mit bis zu 20 AN

 

 

Hamburg

Umlageversicherung für Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten

 

 

Hessen

An dem Ausgleichsverfahren nehmen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 LFZG beschäftigen.

 

 

Mecklenburg-
Vorpommern

Anzahl der Arbeitnehmer: 30

 

 

Niedersachsen

(1)  Am Ausgleichsverfahren nehmen unter den in § 10 Abs. 1 und 2 LFZG genannten Voraussetzungen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen.

(2)  Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 20, aber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer nach Abs. 1 beschäftigen, können auf Antrag am Ausgleichsverfahren teilnehmen. Der Beitritt kann ab Beginn des nächsten Kalenderjahres und der Austritt mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

 

 

Rheinland

Teilnahmepflicht für Betriebe, die in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer in ihrem Betrieb beschäftigen.

 

 

Rheinland-
Pfalz

Wahl 20 – 30 Arbeitnehmer möglich.

 

 

Saarland

Am Ausgleichsverfahren nehmen unter den in § 10 Abs. 1 und 2 LFZG genannten Voraussetzungen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen.

Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 20, aber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer nach Abs. 1 beschäftigen, können auf Antrag am Ausgleichsverfahren teilnehmen. Der Beitritt kann ab Beginn des nächsten Kalender-jahres und der Austritt mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

 

 

Sachsen

-      30 Arbeitnehmer;

-      bei Beschäftigungsverbot Erstattung von pauschal 20 % Arbeitgeberanteil

 

-      

Sachsen-
Anhalt

-      Teilnahme bis 30 AN (keine Wahlmöglichkeit für AG mit 20 – 30 AN)

-      für AN, die bei einer BKK mit Ausgleichskasse versichert sind ® Erstattung nein

-      für AN, die bei einer BKK ohne Ausgleichskasse versichert sind ® Erstattung ja

 

 

Schleswig-
Holstein

§ 5 Anhang zur Satzung: Nicht mehr als 30 Arbeitnehmer

§ 8 Anhang zur Satzung: Bei mtl. Umlage bis 30 Euro, kann eine Jahresbeitragsnachweisung erfolgen.

§ 10 Abs. 3 Anhang zur Satzung: Wechsel des Erstattungssatzes auf Antrag mit der Frist 30.9. zum Ende des Kalenderjahres.

 

 

Thüringen

Grenzzahl 30 Arbeitnehmer (Satzungsregelung)

 

 

Westfalen-
Lippe

An dem Ausgleichsverfahren nehmen Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer im Sinne des

§ 10 Abs. 1 und 2 LFZG beschäftigen.

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