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Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-VKA | ||||
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4 |
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Rechtsfolgen |
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3 |
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Anrechnungen |
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Anrechnung bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit |
Entgeltsteigerungen wegen der vorübergehenden
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach
§ 14 TVöD sind für die Dauer
der Übertragung ebenfalls im Sinne des
§ 12 Abs. 4 auf den Strukturausgleich
anzurechnen. Nach Wegfall der für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gewährten Zulage ist der Strukturausgleich in Spalte 7 bzw. 8 der Tabelle geregelten in der Höhe fortzuzahlen, sofern die Voraussetzungen hierfür noch vorliegen. ![]()
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