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Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-VKA | ||||
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Rechtsfolgen |
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Höhe der Ausgleichszahlung |
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Allgemeines |
Beschäftigte erhalten den Strukturausgleich
zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Die Zahlung eines Strukturausgleiches setzt daher die Zahlung von Entgelt an mindestens einem Tag des Kalendermonats voraus. Der Begriff des Entgelts umfasst neben dem Tabellenentgelt die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile sowie den Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD, auch wenn er wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialleistungsträgers nicht gezahlt wird. Die
Ausgleichsbeträge sind nicht dynamisch (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Die Höhe des Ausgleichsbetrages ist - nach
Tarifgebiet West und Ost getrennt - den Spalten 7 und 8 der Tabelle zu
entnehmen. Besteht nicht für alle Tage eines
Kalendermonats ein Anspruch auf Entgelt, wird ein Strukturausgleich nur
anteilig für den Zeitraum gezahlt, für den ein Entgeltanspruch besteht (vgl.
§ 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD). Steht ein Strukturausgleichsbetrag aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nur anteilig zu, ist die Rundungsregelung des § 24 Abs. 4 TVöD zu berücksichtigen. |