Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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2.2

Bruttogehalt

2.2.1

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD -

Stufenbewegungen

   

Im öffentlichen Dienst werden die Dienstposten je nach ihrer Bedeutung den Entgeltgruppen
1 bis 15 zugeordnet. Jede Entgeltgruppe ist weiter untergliedert in 6 Entgeltstufen,
die von eins bis 6 zu durchlaufen sind. Die Stufenlaufzeit beträgt normalerweise

Stufe 1 = 1 Jahr

Stufe 2 = 2 Jahre

Stufe 3 = 3 Jahre

Stufe 4 = 4 Jahre

Stufe 5 = 5 Jahre

 

Die Stufe 6 (Endstufe) wird demnach nach 15 Jahren erreicht.

 

In § 17 TVöD / § 17 TV-L heißt es hierzu u. a.

(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird,
das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

(2) 1Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die
erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.
2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das
Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden.
3Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.

Diese Stufenverkürzungen bei überdurchschnittlicher Leistung und die Stufenverlängerungen bei
unterdurchschnittlicher Leistungen werden unter dem Begriff "Stufenbewegungen" zusammengefasst.

Die Stufenbewegungen werden im Programm in Zeile 07 eingegeben:

Dienstverhältnis 

Im Feld am Ende der Zeile 07 wird die Auswirkung der Stufenbewegung im laufenden Monat in Euro angegeben.
Klicken Sie auf dieses Betragsfeld und das Programm zeigt Ihnen an, wie es diesen Betrag errechnet hat:

Da das Gehaltsprogramm nur mit den regulären Stufenlaufzeiten rechnet, behandelt es in der obigen Tabelle
eine Stufenverkürzung fiktiv als zusätzliche Beschäftigungszeit und nimmt aufgrund der so verlängerten
Beschäftigungszeit die Zuordnung zu den Stufen vor. Unabhängig davon ist in Programmzeile 7 eine Stufenverkürzung
als negativer Wert und eine Stufenverlängerung als positiver Wert einzugeben.

Fraglich ist, ob das aus einer Stufenverkürzung sich ergebende Leistungsentgelt auf den
jährlich zu verteilenden Leistungstopf anzurechnen ist. Das Programm ist hier flexibel und bietet
in Programmzeile 08 eine Schaltfläche "L" an:

Je nachdem, ob in Zeile 08 die L-Schaltfläche aktiviert (L für Leistungsentgelt) oder deaktiviert (N für Normal) ist,

wird der auf die Stufenbewegung entfallende Betrag dem Leistungsentgelt zugerechnet oder nicht.

Das Ergebnis wird angezeigt, wenn unterhalb der Programmzeile 47 auf die Schaltfläche AG-Sicht oder

AN-Sicht geklickt wird.



 

 

 


 

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