Übergang |
Berichtigung des Gewinns im 1. Jahr nach dem
Übergang: |
1. |
von der Einnahmenüberschussrechnung zum
Bestandsvergleich, zur Durchschnittssatzgewinnermittlung oder
Richtsatzschätzung |
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Der Gewinn des 1. Jahres ist insbesondere um
die folgenden Hinzurechnungen und Abrechnungen zu berichtigen:
+ Warenbestand
+ Warenforderungsanfangsbestand
+ Sonstige Forderungen
— Warenschuldenanfangsbestand
+ Anfangsbilanzwert (Anschaffungskosten) der nicht abnutzbaren
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (mit Ausnahme des Grund und
Bodens), soweit diese während der Dauer der
Einnahmenüberschussrechnung angeschafft und ihre Anschaffungskosten
vor dem 1. 1. 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt wurden, ohne dass
ein Zuschlag nach
§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG in den vor dem Steuerneuordnungsgesetz
geltenden Fassungen gemacht wurde.
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2. |
vom Bestandsvergleich, von der
Durchschnittssatzgewinnermittlung oder von der Richtsatzschätzung
zur Einnahmenüberschussrechnung |
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Der Überschuss der Betriebseinnahmen oder die
Betriebsausgaben
[richtig] sind im 1. Jahr
insbesondere um die folgenden Hinzurechnungen und Abrechnungen zu
berichtigen:
+ Warenschuldenbestand des Vorjahres
— Warenendbestand des Vorjahres
— Warenforderungsbestand des Vorjahres
— Sonstige Forderungen.
Sind in früheren Jahren Korrektivposten gebildet und noch
nicht oder noch nicht in voller Höhe aufgelöst worden, so ist dies
bei Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen; noch
nicht aufgelöste Zuschläge vermindern, noch nicht aufgelöste
Abschläge erhöhen den Unterschiedsbetrag.
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Die vorstehende Übersicht ist
nicht erschöpfend. Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind auch
andere als die oben bezeichneten Positionen durch Zu- und
Abrechnungen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für die
Rechnungsabgrenzungsposten, z. B. im Voraus gezahlte Miete und im
Voraus vereinnahmte Zinsen, sowie für Rückstellungen, z. B. für
Gewerbesteuer des abgelaufenen Wirtschaftsjahres.
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