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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
 
EStR 9 a.  Pauschbeträge für Werbungskosten

(1) Der in § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG bezeichnete Pauschbetrag von 102 EUR steht den Ehegatten im Falle ihrer Zusammenveranlagung gemeinsam zu.
Die Ehegatten können daher in diesem Fall entweder nur den Pauschbetrag von 102 EUR oder nachgewiesene höhere Werbungskosten geltend machen.
Es ist nicht zulässig, dass einer der Ehegatten den halben Pauschbetrag und der andere Ehegatte Werbungskosten in nachgewiesener Höhe abzieht.
Der Pauschbetrag kann auch dann voll in Anspruch genommen werden, wenn nur einer der Ehegatten Einnahmen aus Kapitalvermögen bezogen hat.
Haben beide Ehegatten Einnahmen aus Kapitalvermögen und sind die Einkünfte jedes Ehegatten gesondert zu ermitteln, z. B. für Zwecke des § 24 a EStG, können die Ehegatten den ihnen zustehenden Pauschbetrag beliebig unter sich aufteilen.
Für jeden Ehegatten darf jedoch höchstens ein Teilbetrag in Höhe seiner Einnahmen berücksichtigt werden.
 
(2) Die Pauschbeträge für Werbungskosten sind nicht zu ermäßigen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht lediglich während eines Teiles des Kalenderjahres bestanden hat.
 
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