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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 7g
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
 
EStR 7 g.  
Ansparabschreibungen und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

 
(1) — unbesetzt —
 
Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
Betriebsvermögen und Einheitswert
(2) Zur Ermittlung des Betriebsvermögens (R 4.2) des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs sind alle in der Steuerbilanz ausgewiesenen Positionen mit ihren Steuerbilanzwerten zu berücksichtigen.
Das gilt auch für Grundstücke.
 
(3) Einheitswert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor der Anschaffung oder Herstellung festzustellen war.
Wird ein Wirtschaftsgut vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit Abs. 2 Satz 2 BewG), ist der Einheitswert maßgebend, der auf den der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkt festgestellt wird.
 
(4) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Betriebe, ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Grenzen des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG überschritten werden.
Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sind das Betriebsvermögen bzw. der Einheitswert der Personengesellschaft maßgebend.
Das gilt auch, wenn die Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers der Personengesellschaft gehören.
Im Falle der Organschaft ist für Organträger und Organgesellschaft, im Falle der Betriebsaufspaltung ist für das Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen jeweils gesondert zu entscheiden, ob die nach § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG maßgebenden Höchstgrenzen überschritten sind.
 
(5) Stellt sich bei einem Gewerbebetrieb oder einem der selbständigen Arbeit dienenden Betrieb nachträglich heraus, dass das Betriebsvermögen 204 517 EUR überschreitet, kommt eine rückwirkende Versagung der Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids unter den Voraussetzungen der §§ 164, 165 und 172 ff. AO in Betracht.
Stellt sich bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nachträglich durch eine geänderte Feststellung des Einheitswerts heraus, dass der Einheitswert 122 710 EUR überschreitet, sind die Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückwirkend zu versagen.
 
Neue Wirtschaftsgüter
(6) Ein Wirtschaftsgut ist für den Steuerpflichtigen ein neues Wirtschaftsgut, wenn er es im ungebrauchten Zustand erworben hat und beim Hersteller die Voraussetzungen vorliegen, die für Annahme eines neuen Wirtschaftsgutes bei der Selbstherstellung erforderlich sind (fabrikneu).
Ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige selbst hergestellt hat, ist stets als neu anzusehen, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 % des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsgutes nicht übersteigt oder bei der Herstellung eine neue Idee verwirklicht wird.
Neuwertige Bauteile gelten nicht als gebrauchte Wirtschaftsgüter im Sinne der in Satz 2 genannten 10-%-Regelung, wenn sie vom Hersteller neben gleichartigen neuen Bauteilen in einem Produktionsprozess wieder verwendet werden und der Verkaufspreis des hergestellten Wirtschaftsgutes unabhängig vom Anteil der zur Herstellung verwendeten neuen und neuwertigen Bauteile ist.
Neuwertig sind gebrauchte Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder verschleißfrei sind, und die nach Fertigstellung des Wirtschaftsgutes nicht von neuen Bauteilen unterschieden werden können.
Ein Wirtschaftsgut ist für den Erwerber neu, wenn es der Veräußerer im neuen Zustand zum Zweck der Veräußerung angeschafft oder hergestellt und bis zur Veräußerung nicht genutzt hat.
Hat das ungebrauchte Wirtschaftsgut beim Veräußerer zum Anlagevermögen gehört, ist es für den Erwerber nur dann neu, wenn der Veräußerer Abschreibungen wegen R 7.4 Abs. 1 noch nicht in Anspruch nehmen konnte.
Die Erprobung durch den Hersteller zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsgutes ist unschädlich, wenn sie über das notwendige Maß nicht hinausgeht.
Bei Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist die Zulassung auf den Namen des Veräußerers oder die Überführung des Kraftfahrzeugs zu einem neuen Standort alleine unschädlich.
 
Verbleibensvoraussetzung
(7) Ein Wirtschaftsgut verbleibt mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebs, wenn während dieses Zeitraums eine dauerhafte räumliche Beziehung zu einer solchen Betriebsstätte bestehen bleibt.
Die Verbleibensvoraussetzung ist grundsätzlich nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des einjährigen Verbleibenszeitraums veräußert, vermietet oder verpachtet oder in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte, in das Umlaufvermögen oder in das Privatvermögen überführt.
Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige einem Dritten zur Nutzung überlässt, verbleiben jedoch in seiner Betriebsstätte, wenn die Nutzungsüberlassung nicht länger als 3 Monate dauert (z. B. Mietwagen) oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder eines Dienstverhältnisses erfolgt.
Die Veräußerung, die unentgeltliche Übertragung (§ 6 Abs. 3 EStG), der Erbübergang, der Vermögensübergang im Sinne des UmwStG, die Vermietung oder die Verpachtung des begünstigten Betriebs ist unschädlich, wenn der begünstigte Betrieb bis zum Ende des Verbleibenszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers oder des Mieters oder Pächters als selbständiger Betrieb bestehen bleibt.
Wird bei einem Wirtschaftsgut, für das Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind, die Verbleibensvoraussetzung nicht erfüllt, sind die Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend zu versagen.
 
Umfang der betrieblichen Nutzung
(8) Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt.
 
Bemessungsgrundlage bei Inanspruchnahme degressiver AfA
(9) Ist neben den Sonderabschreibungen die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen worden, mindern die Sonderabschreibungen und die degressive AfA den jeweiligen Buchwert des Wirtschaftsgutes und damit die Bemessungsgrundlage für die degressive AfA in den darauf folgenden Jahren des Begünstigungszeitraums.
Beim Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA noch innerhalb des Begünstigungszeitraums ist die lineare AfA für den verbleibenden Begünstigungszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 EStG zu berechnen.
 
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