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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 45c (weggefallen) | |
EStR 45 c. Erstattung von Kapitalertragsteuer
durch das Finanzamt im vereinfachten Verfahren (§ 45 c EStG) (1) R 45 b gilt entsprechend. (2) 1 Übersteigen die Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Anteilseigners oder Gläubigers den Betrag von 51 EUR im Wirtschaftsjahr der Zahlung, ist die Erstattung in dem vereinfachten Verfahren ausgeschlossen. 2 In diesen Fällen kommt nur das Sammelantragsverfahren beim Bundesamt für Finanzen nach § 45 b EStG unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht (R 45 b). (3) 1 Der Betrag von 51 EUR bezieht sich bei Kapitalerträgen aus Belegschafts- und Genossenschaftsanteilen auf die dem Anteilseigner oder Gläubiger im Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft zugeflossenen Kapitalerträge. 2 Für die Frage, ob die Grenze von 51 EUR überschritten ist, kommt es nur auf die Kapitalerträge an, die der Anteilseigner/Gläubiger von der Körperschaft bezogen hat, die den Sammelantrag stellt oder durch einen Treuhänder stellen lässt. 3 Kapitalerträge, die dem Anteilseigner oder Gläubiger von anderen Körperschaften zufließen, sind für die Ermittlung der 51-EUR-Grenze nicht zu berücksichtigen. (4) 1 Der Bescheid über die zu erstattende Kapitalertragsteuer ist dem Sammelantragsteller bekannt zu geben. 2 Die Bekanntgabe erfolgt mit Wirkung für und gegen alle vertretenen Anteilseigner/Gläubiger. 3 Die Rechtsbehelfsbefugnis gegen den dem Sammelantragsteller bekannt gegebenen Bescheid steht diesem sowie den vertretenen Anteilseignern oder Gläubigern zu. (5) 1 War die Erstattung zu niedrig, ist dem Sammelantragsteller ein geänderter Bescheid zu erteilen. 2 Der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Erstattungsbeträge ist nicht an den Sammelantragsteller, sondern an den vertretenen Anteilseigner oder Gläubiger zu richten (§ 45 c Abs. 4 Satz 3 in Verb. mit § 45 b Abs. 3 EStG). |