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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 45c (weggefallen)
 
EStR 45 c.  Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt im vereinfachten Verfahren (§ 45 c EStG)

 (1) R 45 b gilt entsprechend.

 (2) Übersteigen die Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Anteilseigners oder Gläubigers den Betrag von 51 EUR im Wirtschaftsjahr der Zahlung, ist die Erstattung in dem vereinfachten Verfahren ausgeschlossen.
In diesen Fällen kommt nur das Sammelantragsverfahren beim Bundesamt für Finanzen nach § 45 b EStG unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht (R 45 b).

 (3) Der Betrag von 51 EUR bezieht sich bei Kapitalerträgen aus Belegschafts- und Genossenschaftsanteilen auf die dem Anteilseigner oder Gläubiger im Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft zugeflossenen Kapitalerträge.
Für die Frage, ob die Grenze von 51 EUR überschritten ist, kommt es nur auf die Kapitalerträge an, die der Anteilseigner/Gläubiger von der Körperschaft bezogen hat, die den Sammelantrag stellt oder durch einen Treuhänder stellen lässt.
Kapitalerträge, die dem Anteilseigner oder Gläubiger von anderen Körperschaften zufließen, sind für die Ermittlung der 51-EUR-Grenze nicht zu berücksichtigen.

 (4) Der Bescheid über die zu erstattende Kapitalertragsteuer ist dem Sammelantragsteller bekannt zu geben.
Die Bekanntgabe erfolgt mit Wirkung für und gegen alle vertretenen Anteilseigner/Gläubiger.
Die Rechtsbehelfsbefugnis gegen den dem Sammelantragsteller bekannt gegebenen Bescheid steht diesem sowie den vertretenen Anteilseignern oder Gläubigern zu.

 (5) War die Erstattung zu niedrig, ist dem Sammelantragsteller ein geänderter Bescheid zu erteilen.
Der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Erstattungsbeträge ist nicht an den Sammelantragsteller, sondern an den vertretenen Anteilseigner oder Gläubiger zu richten (§ 45 c Abs. 4 Satz 3 in Verb. mit § 45 b Abs. 3 EStG).
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