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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts | |||
zu EStG § 45b Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen | ||||
EStR 45 b. Sammelantrag beim Bundesamt für
Finanzen (§ 45 b
EStG) (1) 1 Der Anteilseigner muss den Sammelantragsteller zu seiner Vertretung bevollmächtigt haben. 2 Der Nachweis einer Vollmacht ist nur zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen. 3 Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 2 AO ermächtigt bei einem Sammelantrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer die für die Antragstellung erteilte Vollmacht auch zum Empfang der Steuererstattungen.
(2) Die Anweisungen in
R 44 b.2 Abs. 1 gelten für den Sammelantrag mit folgenden
Abweichungen:
(3) Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.
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