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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 34f
Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
 
EStR 34 f.  Weitergeltung der Anordnungen zu § 34 f EStG
 
Soweit die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG in Veranlagungszeiträumen ab 2005 von Bedeutung ist, gilt R 213 EStR 2003 entsprechend.
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