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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 34b
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft
 
R 34b.1  Holznutzungen
R 34b.2  Voraussetzungen für die Anwendung der Vergünstigungen des § 34b EStG
R 34b.3  Berechnung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen,
             nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt
R 34b.4  Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte
R 34b.5  Höhe der Steuersätze

 
 
EStR 34 b.1.  Holznutzungen
 
Außerordentliche Holznutzungen
(1) Wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 34 b Abs. 1 Nr. 1 EStG sind volks- oder staatswirtschaftliche oder privatwirtschaftliche Gründe des Steuerpflichtigen
Eine Nutzung geschieht aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen, wenn sie z. B. durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst worden ist.
Ein Zwang kann dabei schon angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige nach den Umständen des Falles der Ansicht sein kann, dass er im Falle der Verweigerung des Verkaufs ein behördliches Enteignungsverfahren zu erwarten habe.
Werden Waldgrundstücke enteignet oder unter dem Zwang einer drohenden Enteignung veräußert, handelt es sich bei dem mitveräußerten Holzbestand um eine Holznutzung aus wirtschaftlichen Gründen.
 
Nachgeholte Nutzungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 EStG
(2) Nachgeholte Nutzungen sind mit Ausnahme der Holznutzungen infolge höherer Gewalt die in einem Wirtschaftsjahr über den Nutzungssatz hinausgehenden Nutzungen (Übernutzungen), um die die Nutzungen in den 3 vorangegangenen Wirtschaftsjahren jeweils niedriger als der Nutzungssatz waren (eingesparte Nutzungen).
 
(3) Eingesparte Nutzungen können nur durch nachgeholte Nutzungen, niemals aber durch außerordentliche Holznutzungen und durch Holznutzungen infolge höherer Gewalt ausgeglichen werden.
 
Außerordentliche Holznutzungen
(4) Für die Berechnung der Übernutzung des laufenden Wirtschaftsjahres gilt der Nutzungssatz des laufenden Wirtschaftsjahres; für die Berechnung der eingesparten Nutzungen der letzten 3 Jahre gilt der Nutzungssatz, der für diese 3 Jahre jeweils maßgebend war.
 
Eingesparte Nutzungen in Fällen des § 68 Abs. 2 EStDV
(5) Bei der Ermittlung der eingesparten Nutzungen der letzten 3 vorangegangenen Wirtschaftsjahre ist in den Fällen des § 68 Abs. 2 EStDV von dem erstmals aufgestellten Nutzungssatz, gekürzt um 10 %, auszugehen.
Hat der Steuerpflichtige jedoch ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahres aufgestellt, ist bei der Ermittlung der eingesparten Nutzungen der nach diesem Betriebsgutachten oder Betriebswerk festgesetzte Nutzungssatz maßgebend.
 
Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) im Sinne des § 34 b Abs. 1 Nr. 2 EStG
(6) Ob eine Holznutzung infolge höherer Gewalt im Wirtschaftsjahr des Eintritts des Naturereignisses oder in einem späteren Wirtschaftsjahr erfolgt, ist ohne Bedeutung.
Bei Waldbeständen, die infolge von Immissionsschäden der Schadensstufe 3 zuzuordnen sind, kann stets eine Kalamität angenommen werden.
Bei Beständen der Schadensstufe 2 kann eine Kalamität nur im Einzelfall auf Grund eines forstwirtschaftlichen Gutachtens angenommen werden.
Zu den begünstigten Holznutzungen infolge höherer Gewalt zählen nicht Schadensfälle von einzelnen Bäumen, z. B. Dürrhölzer, Schaden durch Blitzschlag, soweit sie sich im Rahmen der regelmäßigen natürlichen Abgänge halten.
 
(7) Bei vorzeitigen Holznutzungen auf Grund von Schäden durch militärische Übungen sind dieselben Steuersätze wie für Holznutzungen infolge höherer Gewalt anzuwenden.
Ersatzleistungen für Schäden, die sich beseitigen lassen, z. B. Schäden an Wegen und Jungpflanzungen, sind nach R 6.6 zu behandeln.
 
Nutzungssatz
(8) Der Nutzungssatz im Sinne des § 34 b Abs. 4 Nr. 1 EStG ist eine steuerliche Bemessungsgrundlage.
Er muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern objektiv nachhaltig erzielbar sind.
Maßgebend für die Bemessung des Nutzungssatzes sind nicht die Nutzungen, die nach dem Willen des Betriebsinhabers in einem Zeitraum von 10 Jahren erzielt werden sollen (subjektiver Hiebsatz), sondern die Nutzungen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit nachhaltig erzielt werden können (objektive Nutzungsmöglichkeit). Aus diesem Grunde kann sich der Hiebsatz der Forsteinrichtung von dem Nutzungssatz unterscheiden.
 
(9) — unbesetzt —
 
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EStR 34 b.2.  Voraussetzungen für die Anwendung der Vergünstigungen des § 34 b EStG
 
Allgemeines
(1) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Waldes müssen dann und in dem Maße zum Abzug zugelassen werden, als der Gewinn durch Abholzung oder Weiterverkauf des stehenden Holzes realisiert wird.
Sind in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. 1. 1999 begonnen haben, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jährlich um 3 % entsprechend R 212 Abs. 1 EStR 1999 gemindert worden, ist für den Abzug von den verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.
Es muss sich dabei um wesentliche Teile des aktivierten Waldes handeln, nicht um das Herausschlagen einzelner Bäume, weil der Wald steuerlich nicht als die Summe einzelner Bäume, sondern als wirtschaftlich zusammenhängende Einheit anzusehen ist.
Wiederaufforstungskosten stellen — im Gegensatz zu aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Erstaufforstungskosten — im Allgemeinen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
 
Betriebsgutachten
(2) Die amtliche Anerkennung schließt eine Prüfung durch das Finanzamt nicht aus.
Aus Vereinfachungsgründen soll bei Betrieben mit weniger als 30 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche, für die nicht bereits aus anderen Gründen ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten vorliegt, auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes durch ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten verzichtet werden.
In diesen Fällen ist bei der Anwendung des § 34 b EStG ein Nutzungssatz (R 34 b.1 Abs. 8) von 4,5 fm ohne Rinde je Hektar zugrunde zu legen.
 
Nutzungsnachweis
(3) Für den Nutzungsnachweis nach § 34 b Abs. 4 Nr. 2 EStG genügt es, die Holznutzungen infolge höherer Gewalt von den übrigen Nutzungen zu trennen.
 
Aktivierung
(4) Von der Aktivierung eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes kann nach § 4 a ForstSchAusglG ganz oder teilweise abgesehen werden.
 
Schätzung
(5) Sind aus der Buchführung Merkmale, die für die Anwendung des § 34 b EStG von Bedeutung sind, nicht klar ersichtlich, sind diese im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Entsprechendes gilt bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten.
 
Unverzügliche Mitteilung
(6) Die Mitteilung über Schäden infolge höherer Gewalt darf nicht deshalb verzögert werden, weil der Schaden dem Umfang und der Höhe nach noch nicht feststeht.
 
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EStR 34 b.3.  Berechnung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt
 
(1) Bei der Aufteilung der Erlöse aus den einzelnen Holznutzungsarten ist nicht von den Reinerlösen, sondern von den Roherlösen auszugehen.
Die Roherlöse aus den nachgeholten Nutzungen und den außerordentlichen Holznutzungen sind in der Regel mit dem Durchschnittsfestmeterpreis des Gesamteinschlags zu berechnen.
Weist der Steuerpflichtige nach, dass er die über den Nutzungssatz hinausgehende Holznutzung ausschließlich in der Endnutzung geführt hat und hat er in der Buchführung eine einwandfreie Trennung von End- und Vornutzung nach Masse und Wert vorgenommen, kann der Durchschnittsfestmeterpreis der Endnutzung unterstellt werden.
Sind in dem Gesamteinschlag Holznutzungen infolge höherer Gewalt enthalten, ist der Erlös aus diesen Holznutzungen vorher abzusetzen.
 
(2) Die Roherlöse der innerhalb des Nutzungssatzes anfallenden Holznutzungen sind um die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, zu kürzen.
Fallen innerhalb des Nutzungssatzes neben den ordentlichen Nutzungen auch Holznutzungen infolge höherer Gewalt an, sind die bezeichneten Betriebsausgaben in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem innerhalb des Nutzungssatzes die Roherlöse dieser beiden Nutzungen zueinander stehen.
Bei Anwendung der Betriebsausgabenpauschale nach § 51 EStDV oder § 4 ForstSchAusglG ist der Pauschsatz von den Einnahmen aus der jeweiligen Holznutzung abzuziehen.
 
(3) Alle übrigen in Absatz 2 nicht bezeichneten Betriebsausgaben, auch die Zuführungen zur Rücklage nach § 3 ForstSchAusglG, sind anteilmäßig auf die einzelnen Nutzungsarten aufzuteilen.
Das gilt bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt auch insoweit, als diese innerhalb und außerhalb des Nutzungssatzes anfallen.
 
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EStR 34 b.4.  Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte
 
Die Gewinne aus außerordentlichen Holznutzungen (R 34.1 Abs. 4 Satz 2) und aus Kalamitätsnutzungen unterliegen nur insoweit einer Steuervergünstigung, als nicht in früheren Veranlagungszeiträumen mit diesen Holznutzungen unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgaben die Einkünfte des Steuerpflichtigen gemindert haben.
Treffen steuerbegünstigte Kalamitätsnutzungen im Sinne des § 34 b Abs. 3 EStG mit außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG zusammen und übersteigen diese Einkünfte das zu versteuernde Einkommen, sind die von der Summe der Einkünfte, dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Einkommen abzuziehenden Beträge zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften, danach bei den nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten Einkünften und danach bei den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine andere Zuordnung beantragt; der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG darf dabei nur von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden.
 
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EStR 34 b.5.  Höhe der Steuersätze
 
Für das gesamte zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 32 a Abs. 1 EStG — also einschließlich der Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen — ist der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln.
Aus dem Verhältnis des sich ergebenden Steuerbetrags zu dem gesamten zu versteuernden Einkommen ergibt sich der durchschnittliche Steuersatz, der auf 4 Dezimalstellen abzurunden ist.
Die Hälfte bzw. 1/4 dieses durchschnittlichen Steuersatzes ist der anzuwendende ermäßigte Steuersatz nach § 34 b Abs. 3 EStG.
 
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