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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

Zu EStG § 3 Steuerfreie Einnahmen
 


EStR 3.0.  Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen
 
Gesetze und Verordnungen, die die Deckung des Landbedarfs der öffentlichen Hand regeln, bestimmen zum Teil, dass Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Landbeschaffung und der Landentschädigung dienen, von allen Gebühren und Steuern des Bundes, der Länder und der sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit sind.
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Einkommensteuer für Gewinne aus diesen Rechtsgeschäften.
 
 
EStR 3.2.  Zu § 3 Nr. 2 EStG
 
Aus dem Ausland bezogenes Arbeitslosengeld gehört nicht zu den nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreien Leistungen.
Es handelt sich dabei um wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG, die ggf. nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem ausländischen Staat steuerfrei sein können.
 
 
EStR 3.27.  Zu § 3 Nr. 27
 
Der Höchstbetrag steht dem Leistungsempfänger nicht je Veranlagungszeitraum, sondern nur einmal zu.
Die einzelnen Raten sind so lange steuerfrei, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist.
Der Flächenzuschlag der Produktionsaufgaberente ist nicht begünstigt.
Im Falle der Betriebsaufgabe sind die Ansprüche auf die Produktionsaufgaberente nicht in den Betriebsaufgabegewinn einzubeziehen; die einzelnen Raten sind als nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen.
 
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EStR 3.40.  Zu § 3 Nr. 40
 
Halbeinkünfteverfahren
Erfolgt die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 UmwStG innerhalb von 7 Jahren nach der Einbringung; ist der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG in vollem Umfang steuerpflichtig, da kein Fall des § 3 Nr. 40 Satz 4 EStG (Rückausnahme) vorliegt.
Dieselbe Rechtsfolge (Vollbesteuerung) tritt ein, wenn innerhalb der 7-Jahresfrist keine Veräußerung stattfindet, sondern ein Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG gestellt wird.
Mit Besteuerung der in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG verlieren die Anteile ihre Eigenschaft “einbringungsgeboren” zu sein.
Werden diese Anteile später veräußert, ist das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden.
 
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EStR 3.44.  Zu § 3 Nr. 44
 
Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen — mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. c EStG — für die Steuerfreiheit der Stipendien vorliegen, hat das Finanzamt vorzunehmen, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre.
Dieses Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen Finanzamts eine Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a und b EStG zu erteilen.


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