Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst kostenlosPrivatlizenz fr 10 EuroUnterjhrige Updates sind kostenlos.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 18 Selbständige Arbeit
 
R 18.1  Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen Einkunftsarten
R 18.2  (unbesetzt)
R 18.3  Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG


EStR 18.1.  Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen Einkunftsarten
 
Ärzte
(1) Die Vergütungen der Betriebsärzte, der Knappschaftsärzte, der nicht voll beschäftigten Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern, der Vertragsärzte und der Vertragstierärzte der Bundeswehr und anderer Vertragsärzte in ähnlichen Fällen gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, unabhängig davon, ob neben der vertraglichen Tätigkeit eine eigene Praxis ausgeübt wird, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, die für die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit sprechen.
 
Erfinder
(2) Planmäßige Erfindertätigkeit ist in der Regel freie Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit die Erfindertätigkeit nicht im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
Wird die Erfindertätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, dann ist der Arbeitnehmer als freier Erfinder zu behandeln, soweit er die Erfindung außerhalb seines Arbeitsverhältnisses verwertet.
Eine Verwertung außerhalb des Arbeitsverhältnisses ist auch anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer eine frei gewordene Diensterfindung seinem Arbeitgeber zur Auswertung überlässt, sofern der Verzicht des Arbeitgebers nicht als Verstoß gegen § 42 AO anzusehen ist.
 
Seitenanfang

 
EStR 18.2.  — unbesetzt —

 
EStR 18.3.  Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG
 
Allgemeines
(1) Bei einer Veräußerung oder Aufgabe im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG gelten die Ausführungen in R 16 entsprechend.
 
Einbringung
(2) Bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft ist § 24 UmwStG anzuwenden.
 
Aufgabe
(3) Eine Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie der betreffende Steuerpflichtige mit dem Entschluss einstellt, die Tätigkeit weder fortzusetzen noch das dazugehörende Vermögen an Dritte zu übertragen.
 
Freibetrag
(4) Die Gewährung des Freibetrags nach § 18 Abs. 3 in Verb. mit § 16 Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Steuerpflichtigen für eine Veräußerung oder Aufgabe, die nach dem 31. 12. 1995 erfolgt ist, ein Freibetrag nach § 14 Satz 2, § 16 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 EStG bereits gewährt worden ist.
 
Seitenanfang




Datenschutz