(1) Die EStR 2005 sind Weisungen an die Finanzbehörden zur
einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger
Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.
(2) 1 Die EStR 2005 sind für die
Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2005
anzuwenden.
2 Die EStR 2005 sind auch für
frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit sie lediglich eine
Erläuterung der Rechtslage darstellen.
(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im
Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
Fassung angegeben ist, das
EStG 2002 i. d. F. der Bek. vom 19. 10. 2002 (BGBl I S. 4210, 2003 I
S. 179, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
zu dem 3. Zusatzprotokoll vom 4. 6. 2004 zum Abkommen vom 16. 6. 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der
Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger
Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom
15. 12. 2004 (BGBl II S. 1653, BStBl I 2005 S. 346), zugrunde.
(5) Die Anordnungen, die in den Vorschriften über den Steuerabzug
vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und in den dazu ergangenen
Lohnsteuer-Richtlinien über die Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, gelten entsprechend auch für
die Veranlagung zur Einkommensteuer.
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