§ a name="73a">73a Begriffsbestimmungen
(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes sind
solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im
Geltungsbereich des Gesetzes haben.
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes
sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9.
September 1965 (BGBl. I S. 1273) geschützt sind.
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Abs. 4 Nr. 3 des
Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des
Geschmacksmustergesetzes, des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 2), des
Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 24) und des Markengesetzes vom 25.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geschützt sind.
§ 73b
§ 73c Zeitpunkt
des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen im Sinne
des § 50a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu
- 1.
-
im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
- 2.
-
im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen
vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
- 3.
-
im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der
Vorschüsse.

§ 73d Aufzeichnungen,
Steueraufsicht
(1) 1Der Schuldner der
Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen im Sinne des §
50a Abs. 4 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere
Aufzeichnungen zu führen.
2Aus den
Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein
- 1.
-
Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen
Gläubigers (Steuerschuldners),
- 2.
-
Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der
Vergütungen in Euro,
- 3.
-
Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die
Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,
- 4.
-
Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen
Steuer.
(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, die bei dem
Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die
Steuern ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind.

§ 73e Einbehaltung,
Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer und der Steuer von
Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs.
5 des Gesetzes)
1Der Schuldner hat die innerhalb
eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer
oder die Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4
des Gesetzes unter der Bezeichnung "Steuerabzug von
Aufsichtsratsvergütungen" oder "Steuerabzug von Vergütungen
im Sinne des § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes"
jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden
Monats an das für seine Besteuerung nach dem Einkommen
zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist der
Schuldner keine Körperschaft und stimmen Betriebs- und
Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die einbehaltene
Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen.
2Bis
zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem nach Satz 1
zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung über den
Gläubiger und die Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der
Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes und die
Höhe des Steuerabzugs zu übersenden.
3Satz
2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder
nicht in voller Höhe vorzunehmen ist.
4Die
Steueranmeldung muss vom Schuldner oder von einem zu seiner
Vertretung Berechtigten unterschrieben sein.
5Ist
es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder
unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die
Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der
Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines
Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, dass er
unbeschränkt steuerpflichtig ist.
6Die
Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Steuer nach §
50a Abs. 7 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Steuer an
das Finanzamt abzuführen und bei dem Finanzamt anzumelden
ist, das den Steuerabzug angeordnet hat.

§ 73f Steuerabzug
in den Fällen des § 50a Abs. 6 des Gesetzes
1Der Schuldner der Vergütungen für
die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im
Sinne des § 50a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes braucht den
Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen auf
Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt
steuerpflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an
die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen
anderen Rechtsträger abführt und die obersten Finanzbehörden
der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Finanzen einwilligen, dass dieser andere Rechtsträger an die
Stelle des Schuldners tritt.
2In
diesem Fall hat die Gema oder der andere Rechtsträger den
Steuerabzug vorzunehmen; § 50a Abs. 5 des Gesetzes sowie die
§§ 73d und 73e gelten entsprechend.

§ 73g Haftungsbescheid
(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder
abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von dem
Schuldner, in den Fällen des § 73f von dem dort bezeichneten
Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von dem
Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern.
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner
bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbehaltene Steuer
dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§ 73e) oder wenn
er vor dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des
Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer
schriftlich anerkannt hat.
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