Impressum
Trimain für 990 Euro


§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Überleitung BesO A
      Abs. 1
      Abs. 2 Dienstbezüge
      Abs. 3 Zurodnung
      Abs. 4 Soldaten
      Abs. 5
      Abs. 6 Ausgleichszulage
      Abs. 7 Leistungsstufen
      Abs. 8 Teilzeit
      Abs. 9 keine Dienstbezüge
      Abs. 10 Aufstiegshemmung
      Abs. 11

§ 3 Stufenaufstieg BesO A
      Abs. 1 ab Stufe
      Abs. 2 ab Überleitungsstufe
      Abs. 3 Stufe 2 nur 2 Jahre
      Abs. 4 Zeiten ohne Bezüge
      Abs. 5 Soldaten

§ 4 Überleitung R1 und R2
    
§ 5 Stufenaufstieg R1 und R2
      Abs. 1 ab Stufe
      Abs. 2 ab Überleitungsstufe
      Abs. 3 Zeiten ohne Bezüge

§ 6 Postnachfolgeunternehmen

Anlage 1

Anlage 2




Inhaltsverzeichnis





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Besoldungsüberleitungsgesetz

BesÜG
Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts
(Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I. S. 160)

Gehaltsrechner für den öffentlichen Dienst
 
 

 

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die

 

1. Beamtinnen und Beamten des Bundes,

 

2. Richterinnen und Richter des Bundes,

 

3. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,

 

soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen

der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.

 

 

§ 2
Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen

des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen

der Bundesbesoldungsordnung A

 

(1) 1Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der

Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3  werden auf der Grundlage des am

30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes  mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach

Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes

der Anlage 1 zugeordnet.

 

2Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge.

 

3Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der

Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären.

 

4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 40 des Bundesbeamtengesetzes.

 

 

(2) 1Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung

Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes

in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung.

 

2Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen.

 

3In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen.

 

4Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

 

 

(3) 1Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der

entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht.

 

2Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind,

sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge

den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen.

 

3Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung

zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der entsprechenden

Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

 

 

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes,

des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes

der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3

der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet;

statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

 

 

(5) 1Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird,

wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013

zu einer endgültigen Zuordnung.

 

2Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder

Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam,

erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung,

wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am

30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

 

 

(6) 1Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu,

sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen,

die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären.

 

2In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der

Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre.

 

3Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

 

 

(7) 1Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt.

 

2Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde.

 

3Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt.

 

4Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von  § 3 oder § 27 Abs. 3 und 4

des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung.

 

5Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre,

verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel

des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen

Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe

der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung

nach Absatz 5 erfolgte.

 

6Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten

mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender

Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

 

7Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre,

eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der

Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut

zu ermitteln.

 

8Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5.

 

9Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe

vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes

der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre.

 

10Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5.

 

11Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden.

 

12Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am

30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt

der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze

(§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil.

 

13Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

 

 

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes

der Anlage 1 die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

 

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu

den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen

Monat zustehen würden.

 

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni

2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen

entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt,

so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

 

(11) In den Fällen des § 27 Abs. 10 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so

gestellt, als ob ein Fall des § 27 Abs. 10 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht vorgelegen hätte.

 

 

§ 3

Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen

der Bundesbesoldungsordnung A

 

(1) 1Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende

Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

2Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12

wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt;

Satz 1 bleibt unberührt.

 

3Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen

A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe

A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des

Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch

ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

ergibt.

 

4Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes,

des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Soldatinnen

auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen

A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden.

 

5Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

 

(2) 1Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu

dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am

30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg

nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre.

 

2Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder

A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes,

sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird.

 

3Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende

Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

 

(3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den

Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre.

 

 

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne

Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,

soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni

2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.

 

 

(5) 1Bei einer Zuordnung zu einer der Stufen 1 bis 4 des Grundgehaltes der Anlage 1 nach Absatz 1 wird bei

Soldatinnen und Soldaten die Verlängerung der Erfahrungszeiten nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des

Bundesbesoldungsgesetzes für die durch Zuordnung erreichte Stufe und die nächsthöhere Stufe ausgesetzt,

in den Laufbahnen der Feldwebel für die durch Zuordnung erreichte Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen.

 

2Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zu den Stufen 2 bis 4 nach Absatz 2 gilt Satz 1 für die dieser

dazugehörigen Stufe und die nächsthöhere Stufe, in den Laufbahnen der Feldwebel für die dieser dazugehörigen

Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen.

 

3Bei Soldatinnen und Soldaten, die zu einer der Stufen 5 bis 7 nach Absatz 1 oder zu einer Überleitungsstufe zu

den Stufen 5 bis 7 nach Absatz 2 zugeordnet werden, ist § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes

nicht anzuwenden.

 

4Liegen die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes

nicht bereits zum Zeitpunkt der Zuordnung vor, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, verzögert

sich die Anwendung der Sätze 1 und 2 entsprechend.

 

 

§ 4

Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes

in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

 

1Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des

§ 1 Nr. 1 und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge den Stufen oder

Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 zugeordnet.

 

2§ 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3, 6, 8 und 9 gilt entsprechend.

 

3Die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fällen der Verleihung eines Amtes der

Besoldungsgruppe R 2 bestehen.

 

4Mit dem Wirksamwerden der Ernennung ist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der

Besoldungsgruppe R 2 maßgebend.

 

 

§ 5

Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

 

(1) 1Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 2 wird die nächsthöhere Stufe zu dem

Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden wäre.

 

2Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

3Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 2

der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009

geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufe 3 nach

§ 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um ein Jahr verkürzt.

 

4Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 5

der Besoldungsgruppe R 1 sowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Besoldungsgruppe

R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden

Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufen 3, 4 und 5 nach § 27

Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils ein Jahr verkürzt.

 

 

(2) 1Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu

dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am

30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre.

 

2Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen 2, 3, 4 oder 5, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass

nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe, sondern die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes erreicht wird.

 

3Mit dem Aufstieg in die jeweilige Stufe des Grundgehaltes der Anlage 2 beginnt die maßgebende

Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

4Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen 6 oder 7, gilt Satz 3 mit der

Maßgabe, dass sich die Erfahrungszeit in der dazugehörigen Stufe um die Zeiten des Verweilens

in der Überleitungsstufe verkürzt.

 

 

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne

Anspruch auf Dienstbezüge. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

§ 6

Regelungen für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

 

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den

Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des

Grundgehaltes zugeordnet.

 

 

(2) 1Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der

Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden.

 

2Für Mehrbeträge nach § 2 Abs. 7 gilt § 78 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

3Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung

Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes

in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.

 

 

(3) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im

Bundesgesetzblatt bekannt.

Anlage 1

Überleitungstabelle

Anlage 2

R-Überleitungstabelle

 

 

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