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Beitragssatzgesetz



Beitragssatzgesetz für 2014

(18,9 %)

Beitragssatzgesetz für 2013
(18,9 %

Beiträge zur Rentenversicherung im Jahr 2012
(19,6 %)

Bekanntmachung
der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung
und der knappschaftlichen Rentenversicherung
für das Jahr 2008

RVBeitrSBek 2008

Ausfertigungsdatum: 19.11.2007

Vollzitat:
"Bekanntmachung der Beitragss�tze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung f�r das Jahr 2008 vom 19. November 2007 (BGBl. I S. 2611)"

Auf Grund des 158 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) neu gefasst und zuletzt durch Artikel 259 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) ge�ndert worden ist, wird bekannt gemacht:


Der Beitragssatz f�r das Jahr 2008 betr�gt in der allgemeinen Rentenversicherung 19,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,4 Prozent.

Schlussformel 

Bundesministerium f�r Arbeit und Soziales

 


Gesetz zur Bestimmung der Beitragss�tze in der gesetzlichen Rentenversicherung f�r das Jahr
2007 (Beitragssatzgesetz 2007 - BSG 2007)

Vollzitat: "Beitragssatzgesetz 2007 vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3286)"

 

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 21.12.2006 I 3286 vom Bundestag erlassen.

Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 am 1.1.2007 in Kraft getreten.

 

Der Beitragssatz betr�gt f�r das Jahr 2007
in der allgemeinen Rentenversicherung                   19,9 Prozent und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung           26,4 Prozent.

 


Gesetz zur Bestimmung der Beitragss�tze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes f�r

Kindererziehungszeiten f�r das Jahr 2004

Datum: 27. Dezember 2003

Fundstelle: BGBl I 2003, 3013, 3016

 

1 Beitragss�tze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz betr�gt f�r das Jahr 2004
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten       19,5 Prozent und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung                           25,9 Prozent.

 

2 Zahlungen f�r Kindererziehungszeiten

Zur pauschalen Abgeltung f�r die Beitragszahlung f�r Kindererziehungszeiten zahlt der

Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten f�r das Jahr 2004

einen Betrag in H�he von 11.842.984.000 Euro.

 

 

Gesetz zur Bestimmung der Beitragss�tze in der gesetzlichen

Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes f�r

Kindererziehungszeiten f�r das Jahr 2003

Datum: 23. Dezember 2002

Fundstelle: BGBl I 2002, 4637, 4641

 

1 Beitragss�tze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz f�r das Jahr 2003 betr�gt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten       19,5 Prozent und

in der knappschaftlichen Rentenversicherung                           25,9 Prozent.

 

2 Zahlungen f�r Kindererziehungszeiten

Zur pauschalen Abgeltung f�r die Beitragszahlung f�r Kindererziehungszeiten zahlt der

Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten f�r das Jahr 2003

einen Betrag in H�he von 11.874.710.850 Euro.

 

 

Gesetz zur Bestimmung der Beitragss�tze, der Beitragszahlung des Bundes f�r Kindererziehungszeiten und zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren f�r den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung fr 2002 (Beitragssatzgesetz 2002 - BSG 2002)

Vollzitat: "Beitragssatzgesetz 2002 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4010)"

Das G wurde als Artikel 2 G v. 20.12.2001 I 4010 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.1.2002 in Kraft getreten.

 

1 Beitragss�tze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz fr das Jahr 2002 betr�gt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten      19,1 Prozent und

in der knappschaftlichen Rentenversicherung                          25,4 Prozent.

 

2 Umrechnungsfaktoren fr den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

(1) Die auf Grund des vorl�ufigen Durchschnittsentgelts und der Beitragss�tze f�r das Jahr 2002 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2002

 

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten f�r die Umrechnung

 

a)

von Entgeltpunkten in Beitr�ge

5446,9380,

 

von Entgeltpunkten (Ost) in Beitr�ge

4545,5545,

b)

von Beitr�gen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsr�cklagen

 

in Entgeltpunkte

0,0001835894,

 

von Beitr�gen in Entgeltpunkte (Ost)

0,0002199952,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung f�r die Umrechnung

 

a)

von Entgeltpunkten in Beitr�ge

7243,5720,

 

von Entgeltpunkten (Ost) in Beitr�ge

6044,8736,

b)

von Beitr�gen in Entgeltpunkte

0,0001380534,

 

von Beitr�gen in Entgeltpunkte (Ost)

0,0001654294.

 

(2) Entgeltpunkte werden in Beitr�ge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung ma�gebenden Umrechnungsfaktor vervielf�ltigt werden.

 

(3) 1Beitr�ge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung ma�gebenden Umrechnungsfaktor vervielf�ltigt werden. 2Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beitr�ge durch den Wert des Faktors erfolgen, der f�r die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beitr�ge ma�gebend w�re.

 

(4) 1Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsr�cklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielf�ltigt werden, der f�r den Zeitpunkt ma�gebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. 2Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsr�cklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der f�r die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beitr�ge ma�gebend w�re.

 

 

3 Zahlungen f�r Kindererziehungszeiten

Zur pauschalen Abgeltung f�r die Beitragszahlung f�r Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten f�r das Jahr 2002 einen Betrag in H�he von 11.614.934.173 Euro.

 

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Hier dargestellt werden nur die ersten 5 Paragraphen mit Stand 1.1.2008:
Zur kompletten und aktuellen Fassung gelangen Sie mit dem fettgedruckten Link ganz oben.

 

 

 

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