Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Familienzuschlag - so wird er berechnet:
Familienzuschlag

Die Beamten erhalten kein Entgelt für einzeln geleistete Arbeiten, sondern eine Gegenleistung für die Bereitstellung ihrer Arbeitskraft. Die Bezüge sollen einen Lebensunterhalt ermöglichen, der der Bedeutung des übertragenen Amtes angemessenen ist. Der Familienstand ist ein Bemessungskriterium für die Kosten eines angemessenen Lebensunterhalts. Dementsprechend erhalten Beamte zusätzlich zum Grundgehalt einen Familienzuschlag, der aus einem Verheiratetenzuschlag und einem Kinderanteil besteht. Die Beträge werden in der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz wie folgt festgesetzt:

Familienzuschlag (West)

Gültig ab 1. August 2004

Monatsbeträge in Euro

 

 

 

Stufe 1

(§ 40 Abs. 1)

Stufe 2

(§ 40 Abs. 2)

 

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8

100,24

190,29

 

übrige Besoldungsgruppen

 

105,28

 

195,33

 

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 230,58 Euro.

 

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um  je 5,11 Euro,

ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um  je 25,56 Euro,

in Besoldungsgruppe A 4 um  je 20,45 Euro und

in Besoldungsgruppe A 5 um  je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

 

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 93,18 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 98,92 Euro.

 

Das Programm berechnet den Familienzuschlag in Abhängigkeit von den Einstellungen in den Programmzeilen 02 bis 07 und 10 und weist ihn in Programmzeile 10 aus. Wenn in Programmzeile 10 auf das Icon "Lupe" geklickt wird, zeigt das Programm an, wie sich der Familienzuschlag aus den einzelnen Werten der obigen Tabelle zusammensetzt.

 

Besonderheiten, einzustellen in Programmzeile 07

Zu 01: 100 % Verheiratetenzuschlag, gegebenenfalls Teilzeitkürzung

01 trifft zu, wenn der Ehegatte des Beamten nicht im öffentlichen Dienst steht oder keine mit dem Familienzuschlag vergleichbaren Leistungen erhält. Steht der Ehegatte im öffentlichen Dienst in einem TVöD oder TV-L-Dienstverhältnis erhält er keine vergleichbaren Leistungen; deshalb trifft auch hier die Option 01 zu.

 

Zu 02 und 03: 50 % Verheiratetenzuschlag ohne Teilzeitkürzung

Naturgemäß kann der Familienzuschlag an ein Beamtenehepaar nicht doppelt sondern nur einmal gezahlt werden. In diesem Fall wird der Verheiratetenzuschlag je zur Hälfte auf jeden Ehegatten aufgeteilt. Der Kinderanteil wird demjenigen Ehegatten gezahlt, der das Kindergeld erhält.

Diese Regelung gilt, wenn beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.

 

Zu 04: 50 % Verheiratetenzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung

Wenn der Beamte, dessen Ehegatte vergleichbare Leistungen wie den Familienzuschlag erhält, mit weniger als 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist, wird sein 50 %-Anteil am Verheiratetenzuschlag entsprechend seines  Beschäftigungsanteils gekürzt.

 

Wer erhält den ehegattenbezogenen Anteil im Familienzuschlag?

1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und
    Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus
    der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur
    vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt
    gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder
    aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies
    gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur
    Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person
    Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des
    gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des
    Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen.
    Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte,
    Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat,
    ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
    Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte,
    Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im
    öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer
    anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte
    Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende
    Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder
    Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten
    anteilig gewährt.

 


Links

LBV Baden-Württemberg zu Familienzuschlag

LBV Niedersachsen zum Familienzuschlag

LBV NRW Merkblatt zum Familienzuschlag

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